Werbung verboten!

Die Liste ist seit dem 01.06.2023 geschlossen. Diese Seite hat nur noch historischen Charakter.

Flickr,  freezelight

Flickr, freezelight

Kommerzielle Werbung in InetBib ist verboten.

Eindeutig verboten ist Werbung im rein kommerziellen Sinne nach dem Motto „Wir sind eine tolle Firma und machen dies und das“. Darunter fallen auch Pressemitteilungen von Firmen, sofern sie nicht für viele Teilnehmer von InetBib eine besondere Relevanz haben (das ist selten!).
Eindeutig erlaubt ist Werbung für kostenlose Produkte, die zum Thema der Liste passen und die ohne kommerziellen Hintergedanken angeboten werden. Beispiel: Open Source Software für und von Mitarbeitern in Bibliotheken.

Bitte verzichten Sie unbedingt in InetBib auf Hinweise auf Publikationen, die nicht frei/kostenlos erhältlich sind! Auch Hinweise auf kostenfrei erhältliche Publikationen sollten natürlich zum Thema „Internet in Bibliotheken“ passen.

Nun gibt es aber natürlich Grenzfälle, ein paar davon möchte ich hier erläutern. Im Zweifel stehe ich natürlich auch gerne vor dem Versand einer fraglichen E-Mail an die Liste für eine Diskussion per privater E-Mail oder telefonisch zu dem Thema zur Verfügung.

  • Jemand stellt in der Liste eine Frage zu einem bestimmten Problem und eine mitlesende Firma hat die (auch kommerzielle) Lösung. Hier ist eine entsprechender Hinweis auf das Produkt durchaus erlaubt und erwünscht. Dabei sollte natürlich nicht die gesamte übrige Produktpalette vorgestellt werden ;-)
  • Eine nicht-kommerzielle Organisation richtet eine zum Thema der Liste passende Veranstaltung aus, die allerdings Teilnahmegebühren kostet. Die Teilnahmegebühren sind zum Zwecke der Kostendeckung der Veranstaltung gedacht. Ein Hinweis auf diese Veranstaltung ist selbstverständlich in der Liste erwünscht.
  • Auf einer bibliothekarischen Veranstaltung gibt es eine Firmenausstellung. Dort stellt die Firma xyz das Produkt abc aus. Ein Hinweis dieser Firma auf diese Firmenausstellung und ihren dortigen Stand ist in der Liste nicht erwünscht!
    Eine Ausnahme wäre zum Beispiel innerhalb einer öffentlichen Diskussion der Hinweis der Firma auf die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches zu dem Thema auf dem Stand. Diese Ausnahme ist im Sinne des ersten Punktes zu sehen.
    Eine weitere Ausnahme ist die Ankündigung eines Anwendertreffens im Rahmen dieser Veranstaltung, wenn dabei die Wünsche der Anwender im Vordergrund stehen (also keine Werbeveranstaltung).
  • Es wird eine zum Thema der Liste passende Fortbildungsveranstaltung angeboten. Die Teilnahmegebühren für diese Veranstaltung übersteigen die Summe Geldes, die für die Kostendeckung notwendig ist, das Ziel dieser Veranstaltung ist also kommerziell. Ein Hinweis auf diese Veranstaltung ist in der Liste nicht erwünscht.
  • Eine Firma bietet eine Werbeveranstaltung zu ihrem Produkt an. Auch bei kostenloser Teilnahmemöglichkeit sind E-Mails von der Firma zu diesem Thema in der Liste nicht erwünscht!
  • Eine Firma organisiert eine Veranstaltung, deren Teilnahme kostenfrei ist und bei der Kollegen aus bibliothekarischem Umfeld Vorträge halten. Thematisch orientiert sich die Veranstaltung nur wenig bis gar nicht am Geschäftsfeld der Firma. Ein Hinweis auf diese Veranstaltung ist in InetBib gestattet.
  • Es soll ein Buch/Artikel/o.ä. vorgestellt werden, zu dem es eine kostenlose Download-Möglichkeit ohne inhaltliche Nachteile gegenüber der gedruckten Fassung gibt. Grundsätzlich ist in diesem Fall der Hinweis in der Liste nach den obigen Grundsätzen erlaubt, allerdings nur unter der Bedingung, dass das Thema des Buches zur Liste passt.
  • Eine Firma gibt eine Pressemitteilung heraus mit dem Inhalt, dass es nun einen Twitteraccount gäbe, dass man ein neues Produkt auf den Markt brächte, dass man einen neuen Vertriebsbeauftragten hätte, dass es ein neues Büro in irgendeinem Land gäbe, dass man die Firmenwebseite erneuert hätte oder ähnliche Dinge. Das gehört bitte auf keinen Fall in InetBib!

Unerwünschte Werbung in der Liste wird mit Ausschluß bestraft, sofort oder erst im wiederholten Fall nach vorheriger öffentlicher oder privater Verwarnung.

Kommentare sind geschlossen.