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Diskussion Filtersoftware/IuKDG



Liebe Inetbibler,

ich finde es schoen, dass dieses Thema diskutiert wird.

Da ich mich in meiner Diplomarbeit,

"Jugendschutz und Internet in Oeffentlichen Bibliotheken",
betreut von Professor Peters, FH Koeln, FB Bibliotheks-
und Informationswesen,

(irgendwann ab dem 25.06. -in der Schriftenreihe 
"Koelner Arbeitspapiere zur Bibliotheks- und Informations-
wissenschaft" veroeffentlicht- abzurufen ueber die Homepage 
des Fachbereichs: http://www.fbi.fh-koeln.de/)  
intensiv mit dem IuKDG auseinandergesetzt habe, moechte ich
mich als juristischer Laie mit meiner Meinung zum IuKDG
noch nachtraeglich einschalten: 

Die wichtigsten Regelungen des IuKDG zum Jugendschutz finden
sich in Artikel 6, wo 
- der Schriftenbegriff um den Begriff "Datenspeicher"
  erweitert wird (Art. 6 Nr. 2 IuKDG),
  um mittels moderner Datentechnik verbreitete rechtswidrige
  Inhalte mit bestehenden Gesetzen (StGB und 
  Ordnungswidrigkeitengesetz) erfassen zu koennen,(FN 1)
- Diensteanbieter zur Einfuehrung technischer und sonstiger
  Vorkehrungen verpflichtet werden,
  um die Verbreitung von jugendgefaehrdenden Inhalten an 
  Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zu verhindern
  (Art. 6, Nr. 3 IuKDG),
- fuer gewerbliche Informations- und Kommunikationsdienste die
  Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verlangt wird
  (Art. 6 Nr. 5 IuKDG).

Zu den "technischen Vorkehrungen" ist dem Gesetzentwurf
zu entnehmen, dass "Anbieter indizierter Inhalte"(FN 2)
(angesprochen werden meines Erachtens nach die 
Inhalteanbieter; § 5 Abs. 1 TDG) verpflichtet
werden, "durch technische Vorkehrungen" Vorsorge zu treffen,
dass "das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf Voll-
jaehrige Benutzer beschraenkt werden kann" (§ 3 Abs. 2 Satz 2
GjS Neue Fassung), soweit diese "in der Praxis zuverlaessig
umsetzbar sind und keine unzumutbaren Anforderungen an 
den Anbieter stellen".(FN 2) 

Konsequenzen:
=============

Nach meiner Auffassung muessen Bibliotheken keinen Jugend-
schutzbeauftragten benennen, auch wenn es hierzu Experten-
meinungen dafuer (FN 3) und dagegen zu geben (FN 4) scheint. 

Die "technischen Vorkehrungen" werden fuer die folgenden 
Diensteanbieter (!) vorgeschrieben:  
- § 3 Abs. 2 GjS spricht den Anbieter eigener Inhalte 
  (§ 5 Abs. 1 TDG) an,
  wenn diese jugendgefaehrdend sind, um das Angebot auf 
  volljaehrige Nutzer zu beschraenken und damit
  das Verbreitungsverbot aufheben zu koennen (§3 Abs.2 GjS).
- § 5 Abs. 2 TDG spricht Diensteanbieter an fuer die von ihnen 
  zur Nutzung bereitgehaltenen Inhalte,
  wenn sie Kenntnis ueber deren rechtswidrigen Inhalt besitzen.
Dies alles unter Beruecksichtigung der oben genannten zuverlaessigen
Umsetzbarkeit und Zumutbarkeit.

Die "technischen Vorkehrungen" gelten explizit nicht fuer
fremde Inhalte, zu denen ein Diensteanbieter lediglich 
einen Zugang vermittelt, aber nicht zur Nutzung bereithaelt.
Fuer diese ist er nicht verantwortlich (§ 5 Abs. 3 TDG).

Da Bibliotheken in den seltensten Faellen "Anbieter in-
dizierter Seiten" sind, koennen sie allenfalls als 
"Diensteanbieter" vor das Problem der "technischen Vorkehrungen"
gestellt werden, wenn sie rechtswidrige "Inhalte zur 
Nutzung bereithalten" und davon Kenntnis haben; dies ist
wahrscheinlich auch selten der Fall...
Anzumerken ist, dass zum Thema "technische Vorkehrungen" 
weder im IuKDG noch in der Begruendung zum
Gesetzentwurf explizit von Filtersoftware die Rede ist!

In der Bundestagsdrucksache 13/7385 S. 68 heisst es zu den
"technischen Vorkehrungen":
"Hinsichtlich der Art der technischen Vorkehrungen nimmt 
das Gesetz keine Festlegungen vor und bleibt damit
fuer neue technischen Entwickulungen offen. Die
Zugangsbeschraenkung kann z.B. im Wege einer Ver-
schluesselung, Chiffrierung oder Schaffung geschlossener
Benutzergruppen (jeweils mit Kontrolle des Alters der 
berechtigten Anschlussinhaber) umgesetzt werden."
Ich kann das Wort "Filtersoftware" nirgends finden...
Beruecksichtigt man die Art der technischen Vorkehrungen,
die zu Artikel 6 Nr. 3 IuKDG (identisch mit §3 Abs. 2 Satz 2 GjS
Neue Fassung), vorgeschlagen werden, wird 
meines Erachtens nach nochmals deutlich, dass der
Inhalteanbieter eigener indizierter Seiten angesprochen wird.

Im Rahmen der Diplomarbeit gehe ich genauer auf die
Frage ein, ob die Bibliothek Diensteanbieter im Sinne
des Gesetzes ist.

Zur Diskussion ist neben dem Gesetzestext auch die
Begruendung interessant, die jede/jeder 
Interessierte studieren sollte...
IuKDG: http://www.iid.de/rahmen/iukdgbt.html
Bundestagsdrucksache 13/7385:
http://dip.bundestag.de/cgi-bin/dipwww_nofr?a=druckform&b=898191379-25952&;
c=usr7/goldop

 
Das Compuserve-Urteil zeigt, dass selbst Experten am
Gesetzestext vorbeilesen koennen.

FN 1: Bundestagsdrucksache 13/7385, S. 36
FN 2: Bundestagsdrucksache 13/7385, S. 38
FN 3: Mueller, Harald: Die rechtlichen Aspekte des Internet in
      Bibliotheken, in: Internet, 1997, S. 14
FN 4: Mueller, Harald/Berger, Gabriele: Informations- und 
      Kommunikationsdienste-Gesetz, in: Bibliotheksdienst, 31
      (1997), Heft 9, S. 1783 und    
      Mueller, Harald: Was bedeutet Internet im rechtlichen 
      Sinne fuer Oeffentliche Bibliotheken, in: Internet in
      oeffentlichen Bibliotheken, 1997, S. 49 ff.      

Gruss (Wetter betrueblich)
Susanne Kloetzer

P.S.: Unabhaengig vom IuKDG ist zu fragen, ob OeBs nicht
      nach bestehenden Gesetzen (§ 21, Abs.3 GjS; Fahrlaessige
      Verbreitung von jugendgefaehrdenden Schriften) beim
      Internetangebot zu groesster Vorsorge verpflichtet sind,
      um sich nicht strafbar zu machen und wie sie dies um-
      setzen koennen/sollen/muessen.  

	Es steht auch nicht zur Diskussion, dass die OeBs gemaess
      § 3 Abs. 1 GjS zum Jugendschutz verpflichtet sind. Entscheidend 
	ist fuer sie derzeit, dass der Gesetzesgeber keinen Anhalts-
	punkt gibt, wie sie den Jugendschutz gewaehrleisten sollen.
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Susanne.Kloetzer _at__ netcologne.de
http://www.netcologne.de/~nc-kloetzsu/Home.html
Studentin an der FH Koeln, FB Bibliotheks- und Informationswesen










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