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Elektronische Examensarbeiten



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zur Dissertationen Diskussion II:
einige Argumente auf die Beitraege der letzten Tage:
 Zu Dr. Klaus Graf
1. :: Verquickung von oeffentlichrechtlicher Pruefungsleistung und
Aufnahme der Diplomarbeit in die Netz-Publikationen des Instituts::
Das sehen wir genauso, es ist nur subtiler
nicht die Note der Pruefung spielt eine Rolle, ob eine Examensarbeit 
auf einem Institutsserver erscheint oder nicht, sondern aus unserer
Sicht ist der Verantwortliche fuer den Institutsserver (fuer den Inhalt)
der Wissenschaftliche Fachvertreter. Dieser hat zu pruefen, ob der 
Inhalt dem Anspruch des Servers entspricht oder nicht.
Die Note spielt dabei keine Rolle und ist in der Tat ein separater Vorgang.
2. Pruefungsarbeiten urheberrechtliches Eigentum des Fachbereichs::
auch hier wird ein Dissenz von Herrn Graf nur angenommen.
Pruefungsarbeiten als solche sind Eigentum des Fachbereichs insofern, als
der Kandidat sie nachtraeglich nicht aendern (koennen) darf, dass sie 
autorisiert nur vom FB angeboten werden koennen. Wir haben, wie ich auch
schrieb, dem Urheberrecht des Inhaltes zur Veroeffentlichung insofern 
Rechnung getragen, als die Arbeit nicht gegen den Willen des Kandidaten
durch das Institut auf den Server gebracht wird. Er hat also fuer die 
Verbreitung das Verfuegungsrecht, nicht aber selbst das Recht der Verbreitung
unter dem Namen 'dies ist meine Examensarbeit'.
Die Meinung von Herrn Graf 
::Grundsaetzlich gilt also: ohne Vertrag und Arbeitsverhaeltnis darf der
Kandidat mit seiner Arbeit machen, was er will, d.h. sie auch ohne
Zustimmung des allmaechtigen Institutsdirektors im Internet publizieren.
::
gilt also aus unserer Sicht grundsaetzlich nicht.
Natuerlich ist das 'geistige Eigentum' des Inhaltes der Examensarbeit
Eigentum des Kandidaten (jedenfalls aus meiner Sicht), er kann also die
Inhalte anderweits verbreiten, z.B. auf dem Netz, nicht jedoch mit dem
Anspruch: 'dies ist meine Examensarbeit am FB ..'. 
Hierbei muss er dann auch noch die Rechte an Inhalten beachten, die bei
einer ja von der Definition schon her 'angeleiteten wiss. Arbeit'
von aussen, d.h. vom Betreuer oder Anderen hineingetragen worden sind.

Wie alle Leser dieser Liste ja aus eigener Erfahrung sicher wissen werden
(oder?), gab es in der Vergangenheit z.B. die Unsitte, dass der Kandidat
seine Dissertation (die im Unterschied zur Examensarbeit (Diplom/Magister)
ja aber eine selbstaendige wiss. Arbeit ist), seine gedruckten Exemplare zur
Bibliothek trug und angab, dieses sei seine Dissertation 'in der Form,
wie sie der Begutachtung dem FB vorlag'. Ein Textvergleich ist eben nun 
bei elektronischen Fassungen sehr viel leichter moeglich, etwa durch das
Programm der Standord University. In dieser email-Disk.-Liste duerfen Wetten
abgeschlossen werden, wie oft hier Unterschiede auftauchen.
(Von dem selbst aufgedeckten Fall einer Diplomarbeit, die sich zu einem
wesentlichen Teil (u.a. ein ganzes Kapitel) unterschied, ganz zu schweigen.
Also: ich stimme Herrn Graf reformuliert zu:
eingereichte Arbeit wird mit der Einreichung Besitz des FB,
ihre Publikation setzt die Zustimmung des Kandidaten voraus, das gilt 
analog fuer das Legen auf das Netz,
Institutsserver unterliegen der inhaltlichen Verantwortung der Fachvertreter,
sie legen daher die Regeln fest, nach denen sie diese gestalten und 
bedienen,
Examensarbeiten, die als solche zitierbar waeren, sind authentisch nur
von einem FB beziehbar (uebers Netz oder auf Anforderung),
Weder Kandidaten noch Bibliotheken haben das Recht, Examensarbeiten
als solche bezeichnet aufs Netz zu legen, wenn nicht die Zustimmung des
Kandidaten UND des FB vorliegt, (letzteres wird nur zu erreichen sein,
wenn die Bibliothek einen Transfer-Vertrag mit dem FB zur Uebernahme von
Dateien schliesst, oder jedenfalls eine Vereinbarung.
Examensarbeiten sind etwas anderes als Dissertationen.
Sie dienen der Erlangung eines Examens. Ihre nachtraegliche Verwertung
unterliegt dem gewoehnlichen Urheberrecht, mit den hier angesprochenen
Besonderheiten: das Original huetet der FB, eine Veroeffentlichung 
bedarf der Zustimmung beider Seiten. 
Loesbar sind diese neuen Herausforderungen nur mit einer fuer manche
ungewohnten Kooperation von Bibliotheken und Fachvertretern.
Weder sind die letzteren 'allmaechtig', wie Herrn Graf ein Vorurteil
herausrutscht, noch glaube ich als Fachvertreter, dass Bibliotheken
Fachfragen der theoretischen Physik fuer die Oeffentlichkeit entscheiden
sollten (was ist lesenswert, was soll aufbewahrt werden, wessen Dokumente
nehmen wir), ohne dies mit uns kooperativ zu diskutieren.
Was ich nicht verstehe ist, warum bringt nicht jeder in eine Kooperation
das ein, was seine Profession und seine Erfahrung ist, und respektiert,
dass es andere Faecher und Berufe gibt:
Bibliotheken nehmen keine Fach-Examina in den wiss. Faechern ab, 
Fachvertreter sind keine ausgebildeten Bibliothekare, Archivare,
warum wollt ihr uns die Archiviierung ueberlassen aber bestimmen, was eine 
Examensarbeit ist..
E.R. Hilf

noch ein Hinweis:
natuerlich hatte ich mich vertippt: die diss-online emailListe heisst
diss-online _at__ rz.hu-berlin.de (nicht irz..., da schlug mein vi editor zu..)
anmelden kann man sich ueber
mail an                     listserv _at__ rz.hu-berlin.de
mit der einzeigen Zeile     subscribe diss-online Vorname Nachname
Ihr E. Hilf
 
Prof. Dr. Dr. Eberhard R. Hilf          Department of Physics
Tel.: (+49)-441-798-2543                Carl von Ossietzky University Oldenburg
FAX : (+49)-441-798-3201                D 26111 Oldenburg
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