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Impressumspflicht/Anbieterkennzeichnung fuer Internetseiten



Hier noch ein Nachtrag zu meinen Mitteilungen.

Dr. Markus Junker schrieb mir dankenswerterweise nochmals sehr
ausfuehrlich:
> 
> Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
> 
> danke fuer den Hinweis. Hier ist in der Tat eine Praezisierung erforderlich.
> 
> At 20:05 05.04.02 +0100, you wrote:
> >Ich habe heute nun das U des OLG Muenchen 26.7.2001 zur AKZ nachgelesen
> 
> JurPC Web-Dok. 43/2002
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20020043.htm
> 
> >und bin einigermassen ratlos, da dort ausdruecklich davon die Rede ist,
> >der Verbretungsberechtiger muesse nicht der gesetzliche Vertreter sein.
> 
> Abs. 18: "§ 6 Nr. 2 TDG schreibt für die Anbieterkennzeichnung bei
> Personenvereinigungen und -gruppen die Angabe von Name und Anschrift des
> Vertretungsberechtigten vor. (...) Dies bedeutet allerdings noch nicht,
> dass - wie der Kläger meint - in jedem Fall der gesetzliche Vertreter in
> der Anbieterkennzeichnung anzugeben sei. Wäre eine solche Beschränkung auf
> den gesetzlichen Vertreter gemeint, so hätte dies im Gesetzestext - wie
> etwa in § 35 a GmbHG für Angaben auf Geschäftsbriefen durch das Gebot, die
> Geschäftsführer anzugeben - seinen Niederschlag gefunden. (...) Die Angabe
> des Vertretungsberechtigten, der nicht notwendigerweise der gesetzliche
> Vertreter sein muss, ist aber zum Schutz des Verbrauchers unerläßlich. (...)"
> 
> >Das spricht doch dafuer, dass ein solcher frei waehlbar ist oder?
> 
> Anzugeben ist der Vertreter.
> 
> (1) Das kann der gesetzliche Vertreter sein.
> 
> (2) (a) Der gesetzliche Vertreter kann anderen eine Vollmacht einräumen.
> Moechte beispielsweise der gesetzliche Vertreter nicht im Internet im
> Impressum genannt werden, so kann er einem anderen eine Vollmacht erteilen,
> damit dieser genannt werden kann.
> 
> (b) Vertretungsmacht kommt zudem als sog. Duldungsvollmacht vor: Der
> Vertretene hat ausdruecklich keine Vollmacht erteilt, duldet aber die
> Vertretung, wobei der Geschaeftsgegner diese Duldung dahin wertet und nach
> Treu und Glauben auch dahin werten darf, dass der Handelnde Vollmacht habe.
> 
> (c) Vertretungsmacht entsteht nach bestrittener Ansicht zudem durch sog.
> Anscheinsvollmacht: Der Vertretene hat ausdruecklich keine Vollmacht
> erteilt, haette aber bei pflichtgemaesser Sorgfalt das Verhalten des
> Vertreters erkennen und verhindern koennen, waehrend der Geschaeftsgegner
> nach Treu und Glauben, insbesondere ohne Verschulden, annehmen durfte, dass
> dem Geschaeftsherrn das Gebaren seines Vertreters bei verkehrsgemaesser
> Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben koennen.
> 
> => Wird ein Vertreter ohne Vertretungsmacht genannt, so hat dies zunaechst
> Folgen im Innenverhaeltnis (zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen). Es
> waere beispielsweise m.E. dienstrechtlich bedenklich, wenn sich ein Lehrer
> auf der Homepage einer Schule einfach zum Vertreter der Schule bestellen
> wuerde.
> 
> => Im "Aussenverhaeltnis" (d.h. beispielsweise gegenueber denjenigen, die
> die Web-Site aufrufen) ist m.E. die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nicht
> erfuellt, wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht genannt wird. Hier waere
> aber im Einzelfall zu pruefen, ob nicht eine Duldungsvollmacht oder eine
> Anscheinsvollmacht vorliegt.

Bemerkung: Fuer Nichtjuristen (wie mich) ist der Hinweis sicher
hilfreich, dass "Vertretung" sich auf die zivilrechtlichen Regelungen in
den Paragraphen 164 ff. BGB bezieht und man sich mit Google (Suche:
Anscheinungsvollmacht, Duldungsvollmacht) speziellere Kenntnisse zu
dieser (mir fremden) Materie aneignen kann.

Es gibt genuegend mitlesende (aber leider nur lurkende)
BibliotheksjuristInnen, die einen praktischen Ratschlag geben koennten,
wie denn am besten zu verfahren sei - ich kann hier nur auf das Problem
aufmerksam machen.

Schoenes WE
Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.