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Re: Höhergruppierung nach BAT III



Liebe Frau Althoff, liebe Listenteilnehmer/-innen,

Ich komme leider erst heute dazu, auf Ihre Fragestellung
einzugehen. Ich habe meine Anmerkungen in Ihre Mail geschrieben.
Da sie möglicherweise auch für andere interessant sein könnten,
schicke ich sie der Einfachheit halber an die Liste.

> Liebe Listenteilnehmer!
> Herzlichen Dank für die zahlreichen Zuschriften. Zusammenfassend ist
> festzustellen, dass fast alle Zuschriften auf der gleichen Linie liegen. Die
> Höhergruppierung scheint ein aussichtsloses Unterfangen zu sein, weil die
> Eingruppierung nach BAT III für wissenschaftliche Bibliotheken nun einmal
> nicht vorgesehen ist (Ausnahme: außertarifliche Vereinbarung oder bei nicht
> typisch bibliothekarischen Tätigkeiten).
Das ist eine zutreffende Beschreibung des IST-Zustandes. Leider
;-((


Ganz abfinden will ich mich damit
> noch nicht, weil diese Praxis, dass Beamte für bestimmte Funktionen mit A 12
> besoldet werden, während Angestellte auf dem selben Posten nur BAT IVb bzw.
> maximal IVa erhalten, gegen Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz verstoßen könnte.

Das ist eine Vermutung, die wir im Berufsverband Information
Bibliothek teilen. Wir würden gerne dagegen angehen. Dazu
braucht man aber eine Person, die das "durchklagt", notfalls bis
zum Europäischen Gerichtshof... Was das bedeutet, muss ich nicht
ausführen. Der BIB wäre aber sicher bereit, eine derartige Klage
zu unterstützen.

Zum
> Thema "gleicher Zugang zum Beförderungsamt für Angestellte und Beamte" gibt
> es ein Urteil des BAG vom 18.9.2001 (AZR 410/00). Ob es in diesem Fall
> weiter hilft, muß noch geprüft werden.
Das Urteil gibt m.E. nach - allerdings flüchtigem Durchsehen -
,nicht unbedingt etwas her für Ihre Fragestellung. Hier geht es
ja um die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein bestimmtes
Amt. Mal angenommen: Wenn also in Ihrer Bibliothek eine
Beamtenstelle A12 ausgeschrieben würde, dann könnten Sie sich
vielleicht bewerben und auf dieses Urteil verweisen.
Damit wäre man aber in der Eingruppierung nach BAT III im
Angestelltenverhältnis keinen Schritt weiter. Da geht es halt
immer um die auszuübenden Tätigkeiten, deren Tätigkeitsmerkmale
und den zeitlichen Anteil an der Gesamtarbeitszeit.

Sie haben in Ihrer ersten Mail verdi und die Neuordnung des BAT
angesprochen. Ich bin in einer der zuarbeitenden Arbeitsgruppen
im Bereich Wissenschaft und Forschung Mitglied. Aus der dortigen
Arbeit kann ich berichten, dass die inzwischen auch uralte
Forderung der damaligen ÖTV-KollegInnen, ebenso Forderung des
BIB und Forderung von verdi, nämlich sämtliche
bibliothekarischen Fallgruppen aus dem BAT zu streichen und die
Angestellten in Bibliotheken nach den sog. Verwaltungs-
Fallgruppen (einschl. IVa und III) zu bezahlen, bei der
Neuordnung des BAT berücksichtigt werden wird. Falls Sie an
näheren Informationen interessiert sind: Auf der
Mitgliederversammlung des BIB in Stuttgart wird ein
Zwischenbericht gegeben (ASpB-Tagung und Bibliothekartag vom 8.-
11.4.2003). Sicher werden wir ihn auch noch veröffentlichen.


Freundlichen Gruss - Barbara Jedwabski

Dipl.-Bibl. Barbara Jedwabski
BIB Berufsverband Information Bibliothek e.V.
Kommission Eingruppierung und Besoldung
keb _at__ bib-info.de
c/o Universitaetsbibliothek Dortmund
44222 Dortmund
Tel 0231/755-4008, Fax 0231/755-5076
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