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Re: Antwort Diplom-/Magisterarbeiten - Aufstellung



Wolf von Cube wrote:
> 
> >>1) Duerfen Diplom-/Magisterarbeiten auch ohne ausdrueckliche
> >>   Einwilligung des Kandidaten oeffentlich aufgestellt und
> >>   nachgewiesen werden?

Das Thema beschaeftigt mich seit 1989. Hier nur einige Hinweise:

Das Einholen der Zustimmung des Kandidaten ist bei der derzeitigen
rechtlichen Situation der beste Weg. Werden sie oeffentlich zugaenglich
aufgestellt und unabhaengig von der konkreten Einwilligung des
Kandidaten Bibliotheksbenutzern zugaenglich gemacht, so handelt es sich
um eine Veroeffentlichung im Sinne des UrhG.

> 
> >>2) Falls ja, duerfen sie dann auch ausgeliehen werden?

Wenn die Benutzung zulaessig ist, ist auch die Ausleihe problemlos. Es
sollte aber die Verlustproblematik bedacht werden.

> >>3) Kann eine Pruefungsordnung die individuelle Einwilligung
> >>   zur oeffentlichen Aufstellung ersetzen?

Das ist strittig. Es gibt in manchen Bundeslaendern solche Vorschriften,
aber sowohl aus urheberrechtlichen als auch aus datenschutzrechtlichen
Gruenden koennen Einwaende erhoben werden. Ausserdem kommt es darauf an,
ob das zustaendige Ministerium solche Klauseln toleriert. Mein Tip:
Versuchen! Eine unsichere Rechtsgrundlage ist besser als gar keine.

> >>4) In welche Kompetenz gehoert eine Rechteregelung?
> >>   (Bund, Land, Uni, Institut)

> Wissen wir nicht. Wir haben (hatten) auch bislang keine rechtlichen
> Probleme. Wenn, dann wohl Uni.

Die bei der Novellierung des Landesarchivgesetzes Ba-Wue vertretene
Auffassung, Archive duerften solche ihnen als Belegexemplare
ueberlassenen Arbeiten nicht nutzen, weil eine Bundeskompetenz fuer das
UrhG gegeben sei, teile ich persoenlich nicht. Dann duerfte auch in den
Hochschulgesetzen der Laender die Veroeffentlichung einer Dissertation
nicht vorgeschrieben werden, da auch dort ueber das alleinige
Veroeffentlichungsrecht des Urhebers verfuegt wird. Das beste waere eine
Vorschrift im Hochschulgesetz, dass Hochschulsatzungen eine
Ablieferungspflicht (=Veroeffentlichungspflicht) vorsehen koennen, mit
der Moeglichkeit der Ausnahmeregelung, falls gewichtige Gruende gegen
eine Einstellung in eine Bibliothek sprechen.

Auf die Archivierung im Hochschul- oder Staatsarchiv ist uebrigens nicht
zu bauen: Solche Arbeiten werden ueberwiegend durchkassiert, d.h.
vernichtet und stehen je nach Archiv teilweise als personenbezogene
Unterlagen erst nach dem Tod des Kandidaten zur Verfuegung.

Es waere dringend zu wuenschen, dass eine Arbeitsgruppe (Verwaltung,
Juristen, Bibliotheken, Archive) zu diesem Problem eingerichtet wuerde,
um die voellig unbefriedigende und uneinheitliche Rechtslage und
tatsaechliche Praxis zu aendern.

Freundliche Gruesse
Dr. Klaus Graf
http://www.uni-koblenz.de/~graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.