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AW: Kummer



Sehr geehrter Herr Graf, 

Es tut mir leid, dass ich oft nicht an die "Quelle" gehe, da es ja die
wunderbare Liste "INETBIB" gibt!
Ich bin den Kollegen wenigstens sehr dankbar fuer Ihre Auskuenfte (die, das
ist nun einmal der Charakter einer Liste- nicht "umfassend" sein koennen).

Um in dieser Debatte zum Ausgangspunkt - Beitrag zum Tod des DBIs in BuB -
zurueckzukommen. Eigentlich waren wir uns ja einig, dass das nur wenige in
der Liste interessiert. Ich denke daher, es wuerde genuegen, ihn in die
DOBI-Liste zu stellen (zur Schliessung des DBIs)! Enttäuscht bin ich ueber
die Tatsache, dass meine "Verbandzeitschrift", die Debatten in INETBIB
offensichtlich nicht verfolgt! Zu schaetzen weiss ich andererseits, dass BuB
eben stringend und systematisch informiert. Wohl EIN Vorteil, den das
Printmedium dem Internet gegenueber noch hat!

Mit besten Gruessen,

Luise von Loew
Muenchen




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Klaus Graf [mailto:klaus.graf _at__ geschichte.uni-freiburg.de] 
Gesendet: Dienstag, 17. Juni 2003 19:19
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Kummer


On Tue, 17 Jun 2003 15:32:28 +0200
 "Harald Mueller" <hmueller _at__ mpiv-hd.mpg.de> wrote:
> Lieber Herr Dietz!
> 
> > > Wenn Sie eine urheberrechtlich geschütztes Werk, wie
> z.B. den
> > > Aufsatz unseres geschätzten Prof. Kummer aus BuB,
> über
> > > INETBIB versenden, dann nehmen Sie - urheberrechtlich
> gesehen -
> > > eine Veröffentlichung vor. Hierzu benötigen Sie eine
> ausdrückliche
> > > Zustimmung des Rechteinhabers. Nach Sach- und
> Rechtslage
> > > dürfte dies BuB sein. Ohne Genehmigung wäre das
> Versenden
> > > eine Urheberrechtsverletzung.

Der Stand juristischer Kenntnisse in Bibliothekarskreisen
wird durch diese kleine Debatte kummervoll beleuchtet.

Es gibt x Einfuehrungen in das Urheberrecht im WWW, wobei
ich am Wochenende einige wichtige Links in dem Weblog
ARCHIVALIA mitgeteilt habe:
http://archiv.twoday.net

Meine kleine Ausarbeitung Urheberrecht fuer Autoren mag
vielleicht auch hilfreich sein:
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.h
tml

Wenn nichts ausdruecklich vereinbart ist (und ein Impressum
ist IMHO keine solche vereinbarung!!), dann richten sich
die Rechte nach dem GESETZ - aber das liest ja hier leider
niemand (?).

Im Gesetz steht, dass ein Jahr (= 365 Tage nach dem
Ersterscheinungstag) der Autor anderweitig ueber seinen
Beitrag in einer Zeitschrift verfuegen kann.

Das gilt auch bei Vergabe der Abdruckserlaubnis an zwei
Organe, wobei dann sicher kein ausschliessliches
Nutzungsrecht vorliegt.

Es ist sicher hoeflich, auch nach der Einjahrsfrist mit dem
Verlag Kontakt aufzunehmen, aber eine Rechtspflicht sehe
ich nicht.

Dr. Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.