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AW: Kummer



Liebe Mitleser,

wessen Kenntnisse "kummervoll" sind, möchte ich hier dahingestellt sein
lassen. Die Darstellung von Herrn Graf ist aber leider mißverständlich und
daher einer Korrektur bedürftig.
Dem Autoren eines Aufsatzes und nur diesem gebührt sein Urheberrecht und er
darf nach Ablauf eines Jahres wieder über seinen Aufsatz verfügen und z.B.
eine weitere Publikation herbeiführen.
Herr Dr. Müller hat Herrn Dietz geraten, nicht ohne Erlaubnis des Autors
eine weitere Publikation vorzunehmen. Vor Ablauf des Jahres hätten Autor und
Verlag zuzustimmen, danach der Autor. Dieser Hinweis war daher korrekt und
sachdienlich.
Das Gesetz gestattet keineswegs jedem, nach einem Jahr sich fremder Aufsätze
zu bemächtigen, wie man das Monitum von Herrn Graf auch verstehen könnte.

Mit freundlichem Gruß

Dietrich Pannier

> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: owner-inetbib _at__ ub.uni-dortmund.de
> [mailto:owner-inetbib _at__ ub.uni-dortmund.de]Im Auftrag von Klaus Graf
> Gesendet am: Dienstag, 17. Juni 2003 19:19
> An: Internet in Bibliotheken
> Betreff: Kummer
>
> On Tue, 17 Jun 2003 15:32:28 +0200
>  "Harald Mueller" <hmueller _at__ mpiv-hd.mpg.de> wrote:
> > Lieber Herr Dietz!
> >
> > > > Wenn Sie eine urheberrechtlich geschütztes Werk, wie
> > z.B. den
> > > > Aufsatz unseres geschätzten Prof. Kummer aus BuB,
> > über
> > > > INETBIB versenden, dann nehmen Sie - urheberrechtlich
> > gesehen -
> > > > eine Veröffentlichung vor. Hierzu benötigen Sie eine
> > ausdrückliche
> > > > Zustimmung des Rechteinhabers. Nach Sach- und
> > Rechtslage
> > > > dürfte dies BuB sein. Ohne Genehmigung wäre das
> > Versenden
> > > > eine Urheberrechtsverletzung.
>
> Der Stand juristischer Kenntnisse in Bibliothekarskreisen
> wird durch diese kleine Debatte kummervoll beleuchtet.
>
> Es gibt x Einfuehrungen in das Urheberrecht im WWW, wobei
> ich am Wochenende einige wichtige Links in dem Weblog
> ARCHIVALIA mitgeteilt habe:
> http://archiv.twoday.net
>
> Meine kleine Ausarbeitung Urheberrecht fuer Autoren mag
> vielleicht auch hilfreich sein:
> http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_
autoren_graf.html

Wenn nichts ausdruecklich vereinbart ist (und ein Impressum
ist IMHO keine solche vereinbarung!!), dann richten sich
die Rechte nach dem GESETZ - aber das liest ja hier leider
niemand (?).

Im Gesetz steht, dass ein Jahr (= 365 Tage nach dem
Ersterscheinungstag) der Autor anderweitig ueber seinen
Beitrag in einer Zeitschrift verfuegen kann.

Das gilt auch bei Vergabe der Abdruckserlaubnis an zwei
Organe, wobei dann sicher kein ausschliessliches
Nutzungsrecht vorliegt.

Es ist sicher hoeflich, auch nach der Einjahrsfrist mit dem
Verlag Kontakt aufzunehmen, aber eine Rechtspflicht sehe
ich nicht.

Dr. Klaus Graf



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.