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Re: Dissertationen als CD-ROM/BOD



Sehr geehrter Dr. Graf,

es scheint mir eine interessante Sicht der Dinge, wenn Sie schreiben:

> Die Veroeffentlichungspflicht kann als besondere Form einer
> Abgabe verstanden werden, gleichsam als Gebuehr fuer eine staatliche
> Leistung. Den Universitaetsbibliotheken kommt hier ein geldwerter
> Vorteil in erheblicher Hoehe zugute und dies ohne irgendeine gesetzliche
> konkrete Ermaechtigung! Jeder Pfennig, der als Gebuehr im
> Hochschulbereich erhoben wird, bedarf einer gesetzlichen Ermaechtigung
> (z.B. Rechtsverordnung) - die frueher und z.T. noch heute fuer den
> Kandidaten immens kostspielige Druckpflicht aber nicht!

wobei ich allerdings den Widerspruch, den Sie sehen, auch sehe, dass hier
anscheinend eine "Gebuehr" verlangt wird, die demnach gar nicht verlangt
werden duerfte. Es freut mich natuerlich, dass Sie dabei auch die Auffassung
vertreten, dass
"hier ein geldwerter Vorteil in erheblicher Hoehe" den UBs zugute kommt. Den
scheinen die UBs in dieser Form allerdings nicht zu sehen.
Ich selbst sehe ihn, aber weniger in der Zahl der abgegebenen Exemplare, als
viel
mehr in der wissenschaftlichen Leistung, die in einer bestimmten
Universitaet entsteht,
und die nicht selten gemeinsam vom Doktoranden und dem Doktorvater
(resp. weibliche Form) teilweise gemeinsam publiziert wird. Hier stecken
im allgemeinen mehrere sog. Mannjahre Arbeit (teilweise auch vom
Doktorvater)
drin. Dagegen sind die Druckkosten eher vernachlaessigbar. Sie sehen, ich
spreche von
Milliarden nicht von Millionen DM.

Nun koennten Sie entsprechend fragen: Duerfen diese Leistungen der
Doktoranden ueberhaupt
von der Universitaet angenommen werden? Sie werden - im Einverständnis mit
den Promovenden. In manchen Faellen zahlen die Universitäten dafuer ein
Gehalt, in manchen ein Stipendium, und oft stellen sie nur Nutzungsrechte
fuer Raum, Geraete oder Buecher zur Verfuegung. In jedem Falle sind sie aber
gezwungen fachliche Betreuung zu leisten.

> Bei Dissertationen und Habilitationen geht es um ein Rechtsverhaeltnis,
> das hochschulrechtlich gepraegt ist (ebenso bei Pruefungsarbeiten wie
> Magisterarbeiten): die ausschliessliche Kompetenz des Bundes fuer das
> Urheberrecht ist nicht tangiert.

Wie gesagt, bei Habilitationen liegen diese Verhaeltnisse anders, und
Magisterarbeiten sind im eigentlichen Sinne noch keine Publikationen. Sie
koennen,
muessen aber nicht, als Pruefungsarbeiten in der Institutsbibliothek
verfuegbar gehalten
werden. Darueber bestimmen die Studierenden selbst frei. Auch hier aendern
sich die
Verhaeltnisse z.Z rasch, durch die Moeglichkeit des Internets, ohne dass die
rechtlichen
Fragen schon geklaert sind. Im Moment koennen wir aus meiner Sicht den
Studierenden
nicht verbieten ihre Arbeiten an ihre Hompage zu haengen, obwohl einige
Ausbildungsstellen
gerne verhindern wuerden, dass Arbeiten, die schlechter als 1 bewertet
wurden, ins Internet
gelangen. Es sind eben keine echten Veroeffentlichungen.

Bei BOD mit eigener ISBN liegen die Verhaeltnisse anders.


MfG


Umstaetter

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