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Re: Re: Anfrage: Co-Autorenschaft bei wiss. Publikationen




Sehr geehrter Herr Umstätter, liebe Raben,

als Verlags- und nicht als Wissenschaftsmensch habe ich mich 
 > > Aus urheberrechtlicher Sicht 
geäußert. Es lag und liegt mir fern, wissenschaftliche Leistungen abzuwerten oder ständische Gepflogenheiten zu bewerten.
Auch bezog sich diese Äußerung NUR auf das Urheberrecht, nicht auf benachbarte Gebiete wie Patent- oder Geschmacksmuster.
Vor allem aber: Hätte ich gewußt, wie emotionsgeladen dieses Thema offensichtlich ist, hätte ich mich als nur sporadischer Teilnehmer dieser Liste wohl gar nicht geäußert, da diese urheberrechtliche Sicht nur ein Randthema des Beschriebenen war.

 > 3. ist bei der Urheberschaft sicher nicht nur die \"AUSARBEITUNG\" im Sinne
 > dessen, wer den \" entsprechenden Text verfaßte\"
Aus (erneut: alleine) Urheberrechtlicher Sicht: Doch. Alleine die konkrete Umsetzung oder Ausarbeitung stellt ggf. eine \"schutzwürdige\" Leistung dar. Ein häufig gebrachtes Beispiel hierbei ist das des Starphotographen, der das Modell besorgt, das Thema komponiert und das Licht einstellt, dazu bei Kameraeinstellung und Objektivwahl beisteht: Drückt ein anderer, völlig unbedarfter Mensch den Auslöser, ist dieser der Urheber des entsandenen Photos. Weder eine Erstveröffentlichung durch eine dritte Person noch ein eventuell fremd angebrachtes Copyright-Zeichen haben diesbezüglich Relevanz.
Wichtig ist an dieser Stelle jedoch, daß dies allein für das europäische Urheberrecht gilt; das US-amerikanische funktioniert völlig anders.

 > \"Allein entscheidend\". Wenn
 > A Versuche durchführt, und B wichtige Erkenntnisse daraus gewinnt, die A
 > noch nicht hatte, und C das ganze zu Papier bringt, soll dann wirklich nur C
 > Urheber sein?  Das widerspäche eklatant der Realität.
Zunächst einmal soll solcherlei in der Gesetzgebung ja vorkommen ...
Darüber hinaus allerdings ist weder eine Erkenntnis noch eine Idee im urheberrechtlichen Sinne schutzfähig. Bei einem naturwissenschaftlichen Versuch wäre es also tatsächlich nicht der Plan und die Theorie, sondern der Versuchsaufbau selber. Dieser Vergleich hinkt jedoch insofern, als daß technische Gerätschaften nicht schutzfähig im Sinne des Urheberrechts sind, sondern ggf. in den Bereich des Patents oder Geschmacksmusters fallen.
Auch bei einer geschriebenen und publizierten wissenschaftlichen Theorie ist es zwar der Text, der schutzfähig sein KANN (keinesfalls muß), aber nicht die Theorie selber. Jeder andere Mensch könnte also diese Theorie nehmen und neuformuliert weiterverbreiten. Dies ist sicher unredlich, aus Urheberrechtlicher Sicht jedoch nicht strafbar.


 > 4. \"Diagramme oder Text aus anderer Feder\" müssen zietiert werden und führen
 > nicht zu Urheberschaft.
Da es sich um das Thema der geteilten Urheberschaft handelte, war mit dieser \"Anderen Feder\" die miturerhebende Person gemeint. Sollte dieser Text oder das Diagramm aus einer anderen Quelle stammen, muß selbstverständlich zitiert werden.

Beste Grüße

Guido Hölker 


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.