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FAQ: Urheberrecht fuer Autoren (Neufassung)



Vorbemerkung: Die folgenden Hinweise beziehen sich auf das deutsche
Recht und sollen nur als - sehr vereinfachende - Kurzinformation
verstanden werden.

Frage: Ich will eine schon gedruckte Veröffentlichung von mir ins
Internet stellen. Darf ich das ohne den Verlag zu fragen?

Antwort: Entscheidend ist, ob irgendeine Abmachung (Verlagsvertrag)
existiert. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es sich um Bücher
handelt. Wenn die Onlinenutzung nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt
ist, ist anzuraten, eine gütliche Einigung mit dem Verlag anzustreben. 
Handelt es sich um einen Verlagsvertrag vor dem Jahr 1995, so spricht
alles dafür, daß die Online-Nutzungsrechte damals gar nicht rechtsgültig
eingeräumt werden konnten, da das Internet als solches vor 1995 gar
nicht allgemein bekannt war (Paragraph 31 Absatz 4 Urheberrechtsgesetz
Deutschland).

Frage: Und wenn es sich um eine Zeitung oder Zeitschrift handelt?

Antwort: Meistens wird hier kein Verlagsvertrag geschlossen. In einem
solchen Fall ist nach Paragraph 38 Urheberrechtsgesetz von einem
sogenannten ausschliesslichen Nutzungsrecht des Verlags auszugehen:
Niemand anderes (auch nicht der Autor) darf ohne Zustimmung des Verlags
darüber verfügen. Für Zeitungen sieht Paragraph 38 Abs. 3 vor, dass der
Verleger ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Der Autor darf also frei über seinen Beitrag anderweitig
verfügen. Kommt aber doch ein ausschliessliches Nutzungsrecht zustande,
so darf der Autor ihn gleich nach Erscheinen anderweitig abdrucken
lassen - es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vertraglich
vereinbart. Im Fall einer Zeitschrift, etwa eines wissenschaftlichen
Organs (aber auch Nachrichtenmagazine werden hier und nicht bei den auf
Tagesaktualität setzenden Zeitungen eingeordnet), erwirbt der Verleger
normalerweise ein auschliessliches Nutzungsrecht. Dieses wird aber im
Abs. 1 dadurch eingeschränkt, dass der Autor nach Ablauf eines Jahrs
nach Erscheinen den Beitrag anderweitig veröffentlichen darf. (Eine
analoge Bestimmung existiert in Österreich.)

Frage: Was ist mit einem Festschriftenbeitrag oder einem Artikel in
einem sonstigen Sammelband?

Antwort: Hier kommt es nach Abs. 2 des gleichen Paragraphen darauf an,
ob ein Honorar gezahlt wird. Ist dies nicht der Fall, so gilt die
gleiche Regelung wie bei Zeitschriften: ein Jahr später darf der Autor
ihn anderweitig publizieren. Sonderdrucke oder Freiexemplare sind nicht
als Vergütung zu betrachten. Wird ein Honorar gezahlt, so wird meistens
auch eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Falls nicht, so ist mit
dem formlos zustande gekommenen Verlagsvertrag nach der sogenannten
"Zweckübertragungslehre", die möglichst viele Rechte dem Urheber
vorbehält, wohl nur das Recht des Verlegers zur gedruckten
Vervielfältigung in erster Auflage (und kein ausschliessliches
Nutzungsrecht) verbunden.

Frage: Muss ich eine Internetpublikation löschen, wenn der Beitrag
nachträglich gedruckt erscheint?

Antwort: Nur dann, wenn der Verlag dies zur Voraussetzung des 
Vertragsabschlusses macht. Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Ärger
mit offenen Karten zu spielen, auch wenn der Beitrag mittels
Suchmaschinen auffindbar und somit dem Verlag potentiell bekannt ist.

Frage: Gilt auch im Internet das Urheberrecht?

Antwort: Ja! Es dürfen also nicht einfach geschützte Texte anderer
Autoren oder geschützte Bilder einfach übernommen werden.

Frage: Wann endet denn der Urheberrechtsschutz?

Antwort: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Paragraph 64
Urheberrechtsgesetz), unter anderem bei Fotografien und
wissenschaftlichen Ausgaben gibt es aber Sonderregelungen.

Frage: Was hat es mit der VG Wort auf sich?

Antwort: Sollte es tatsächlich noch Autorinnen und Autoren geben, die
nichts davon wissen, dass sie ihre wissenschaftlichen Veröffentlichungen
anmelden können und eine kleine Vergütung insbesondere für das Kopieren
ihrer Beiträge erhalten, so können diese sich auch im Internet über ihre
Rechte und Ansprüche unterrichten: http://www.vgwort.de

Frage: Was hat es mit der VG Bild-Kunst auf sich?

Antwort: Diese nimmt Reproduktionsrechte für noch geschützte Kunstwerke
(z.B. von Picasso) wahr. Näheres unter: http://www.bildkunst.de

Frage: Muss ich für die Abbildung noch geschützter Kunstwerke in einer
wissenschaftlichen Online-Veröffentlichung in jedem Fall an die VG
Bild-Kunst zahlen?

Antwort: Eine Zahlungspflicht entfällt, wenn ein sogenanntes Zitat nach
Paragraph 51 Urheberrechtsgesetz vorliegt. Voraussetzung ist, dass es
sich um selbständiges wissenschaftliches (oder
populärwissenschaftliches) Werk handelt, also nicht nur eine
unkommentierte Bildersammlung. Und das Bild muss der Erläuterung des
Inhalts dienen, darf also keine reine Illustration sein. Wird das
Kunstwerk ausführlich besprochen und beschränkt sich die Entnahme auf
einige wenige Bilder jeweils des gleichen Künstlers, so ist eine
Berufung auf das Zitatrecht erfolgversprechend. 
 
Frage: Was ist mit historischen Ansichten oder Gemälden wie der Mona
Lisa?

Antwort: Originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler gemeinfreier
Vorlagen dürfen nach meiner (nicht unumstrittenen) Auffassung ohne
weiteres verwertet werden. Mehr dazu:
http://www.uni-koblenz.de/~graf/museumr.htm

Frage: Wen kann ich fragen, wenn ich mehr wissen will?

Antwort: Am besten können auf dem Gebiet des Urheberrechts
spezialisierte Rechtsanwälte schwierige Einzelfragen beantworten. Zur
Klärung von Fragen können aber auch Newsgroups (siehe das Archiv unter:
http://groups.google.com/) und Rechts-Foren im Internet beitragen. Nur
sollte darauf geachtet werden, dass man bei der Formulierung der Anfrage
auf die Beschränkungen durch das Rechtsberatungsgesetz achtet, das
jegliche (auch unentgeltliche) Rechtsberatung den Anwälten vorbehält,
und Anfragen hinreichend allgemein formuliert.

Frage: Gibt es eine deutschsprachige Mailingliste zum Urheberrecht?

Antwort: Ja. Die Seite der Liste URECHT (leider noch ohne WWW-Archiv):
http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/urecht/

Frage: Wo finde ich weitergehende Informationen zum Urheberrecht im WWW?

Antwort: In der Düsseldorfer Virtuellen Bibliothek:
                        
http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/ulb/jur_urheberrecht.html

Eine sehr viel kleinere Auswahl an Links bietet die VL Museumsrecht:
http://www.uni-koblenz.de/~graf/museumr.htm

(c) Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.