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Jost - Deep Links -technische Schutzmaßnahmen-



Lieber Herr Jost,

> Auf den Seiten der Anbieter von öffentlich zugänglichen
> Informationen finden
> sich oft Sprüche wie
>
> "Der Verlag gestattet die Übernahme von SPIEGEL-Texten in
> Datenbestände,
> die ausschließlich für den privaten Gebrauch eines Nutzers
> bestimmt sind.
> Die Übernahme und Nutzung der Daten zu anderen Zwecken bedarf
> der schriftlichen
> Zustimmung der SPIEGEL ONLINE GMBH."
>
> Brauchen sich Suchmaschinenbetreiber nicht daran zu halten,
> nur weil das
> Angebot öffentlich und ohne "technische Schutzmassnahmen" erfolgt?
>
> Würde etwa eine "robots.txt"-Datei (die das klagende
> Handelsblatt nicht hat)
> einen Unterschied machen.

Sehen Sie es mir nach, diese beispielhaft genannten Sätze sind eben keine
"Sprüche", sondern "Nutzungsbedingungen", aus denen Sie ja auch rechtliche
Folgerungen ziehen wollen. Ich denke schon, dass die Betreiber von
Suchmaschinen etc. gut daran tun, sich auch daran zu halten. Wer seine Texte
ohne solche Bedingungen ins Netz stellt, verliert zwar daran seine
"gesetzlich verbrieften" Rechte nicht, ansonsten aber stehen sie dort eben
"bedingungslos" und gesetzlich oder ergänzend durch die Rechtsprechung nicht
geregelte Nutzungen könnten stattfinden.

Wenn ich solche Bedingungen einführe, habe ich das Problem, dass ich diese
auch gegen jedermann durchsetzen sollte, sonst wären sie von vornherein
sinnlos. Dass dies beim Umfang des Internet ein schwieriges Unterfangen ist,
brauchen wir nicht diskutieren, das macht die Sache aber nicht sinnlos. Wer
durch Suchmaschinen mehr Traffic bekommt, wird dies aber bemerken und seine
Folgerungen ziehen (müssen). So war es ja vermutlich auch im praktisch
vorliegenden Fall.

Auf "technische Schutzmassnahmen" kann es nicht ankommen. Einen Einbruch in
Ihre Wohnung kann ich auch dann begehen, wenn Sie Ihre Haustür nicht
abgeschlossen haben. Geld aus Ihrem Tresor zu nehmen ist illegal. Die
kriminelle Energie wird jedoch als erhöht angesehen und eventuell schärfend
berücksichtigt, wenn ich bei dieser Tat drei Panzerschlösser knacke. Das
Fehlen "technischer Schutzmaßnahmen" gibt keine Berechtigung zur
Durchführung illegaler  Handlungen.

Die Justizvollzugskostenordnung sieht seit dem Jahr 2001
(http://www.spdfraktion.de/archiv/arbeitsmarkt/aqtiv_gesetzblatt.pdf) in
ihrem § 4 Abs. 7 vor:
"(7) Keine Kosten werden erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht
gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden."
Daher verwendet der BGH als einrichtung der Justiz auf seiner Website bei
den Entscheidungen die Formulierung, der Nutzer könne Entscheidungen "für
nicht gewerbliche Zwecke kostenlos herunterladen." Soweit bekannt, hat
bislang kein Bezieher, der schon vorher die Entscheidungen maschinenlesbar
gegen Kosten bezog, sein Bezugsverhältnis nunmehr aufgelöst, obwohl der
Download der Entscheidungen technisch einfach zu bewerkstelligen ist. Man
mag über die Sinnhaftigkeit der Regelung in der JVerwKostO geteilter Meinung
sein, offensichtlich gibt es aber genügend Nutzer unserer Entscheidungen,
die bereit sind, geltendes Recht zu respektieren.

Mit freundlichem Gruß

Dietrich Pannier


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.