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Re: BGH als Rechtsbrecher



On Tue, 22 Jul 2003 19:29:09 +0200
 "Klaus Graf" <klaus.graf _at__ geschichte.uni-freiburg.de>
wrote:
> On Tue, 22 Jul 2003 19:03:33 +0200
>  "Pannier" <pannier.dietrich _at__ bgh.bund.de> wrote:
> >
> > Gebührenrecht und
> > Urheberrecht sind völlig verschiedene Dinge, die auch
> > nebeneinander Bestand
> > haben können. Das Gericht reklamiert kein Urheberrecht
> > für sich, sondern
> > macht lediglich von der Möglichkeit Gebrauch, gegenüber
> > nicht gewerblich
> > handelnden Personen keine Kosten geltend zu machen.
> Einer
> > Vervielfältigung
> > zu nicht gewerblichen Zwecken steht also nichts
> entgegen
> > und wer als
> > gewerblicher Nutzer die Regelungen der JVerwKO
> beachtet,
> > kann ebenso ohne
> > Einschränkung vervielfältigen.

Nochmals der Text der JVKostO nach Juris
http://snurl.com/1v11

Es heisst dort in Absatz 1:

"(1) Für Ausfertigungen oder Abschriften, die auf
besonderen Antrag erteilt,
 angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, wird eine
 Dokumentenpauschale erhoben."

Aus anderen Absaetzen sowie § 136 Kostenordnung ergibt sich
auch nichts anderes: das Entstehen der Gebuehrenschuld
setzt einen besonderen ANTRAG voraus.

Wer einfach die Website der Gerichte besucht oder einzelne
Entscheidungen im WWW betrachtet (beispielsweise ueber
einen sog. Deep Link), stellt aber keinen Antrag. Das
Bundesverfassungsgericht hat den Gesichtspunkt der
Normenwahrheit im Gebuehrenrecht zu Recht akzentuiert:
http://archiv.twoday.net/stories/15748/

Dies schliesst es meines Erachtens aus, aus dem Besuch des
Webangebots eines Gerichts eine Antragsfiktion zu
konstruieren.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.