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Keine Online-Kopienversand mehr? (neuer Gesamtvertrag zum Kopiendirektversand)



cc: Uwe Rosemann, 1. Vorsitzender des Subito e.V.
    Dr. Gabriele Beger, Vorsitzende der DBV-Rechtskommission

Liebe Kolleginnen und Kollegen, 

aus dem DBV-Newsletter Ausgabe 49 vom 11.12.2003:

"Der Vertrag zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprueche fuer den
Direktversand von Kopien durch der Oeffentlichkeit zugaengliche
Einrichtungen (Gesamtvertrag "Kopiendirektversand") wurde am 3.12. 2003
unterschrieben.
Da der Gesamtvertrag in Kuerze rueckwirkend zum 1.1.2003 in Kraft treten
wird, koennen die bei den Bibliotheken gebildeten Verwahrkonten
aufgeloest und an die Verwertungsgesellschaft Wort gezahlt werden. Zur
Rechnungslegung durch die VG Wort bedarf es einer statistischen
Mitteilung ueber das Kopieraufkommen.
An dieser Stelle der Hinweis, dass § 4 (Verguetungen) im Gesamtvertrag
vom 1.12.2003 mit den neuen Verguetungssaetzen erst zum 1.1.2004 in
Kraft tritt."

Der Wortlaut des Vertrages im Internet:
http://www.bibliotheksverband.de/dbv/rechtsgrundlagen/urheberrecht2004.html 

Beim Vergleich mit dem vorher gültigen Vertrag
http://www.bibliotheksverband.de/dbv/rechtsgrundlagen/urheberrecht.html

fällt folgendes auf:

1. Die "elektronische Übermittlung von Kopien" wurde aus § 1
(Vertragsgegenstand) gestrichen, ebenso die zugehörige Erläuterung in
§ 2(2) (Leistungen), wonach die entsprechenden Dateien nach der
Übermittlung einrichtungsseitig zu löschen und die Besteller zur
Löschung der Dateien nach Ausdruck zu verpflichten seien. Zum
Vertragsgegenstand zählt jetzt nur noch "der postalische Versand und der
Versand per Fax". 

2. NICHT mehr Gegenstand des Gesamtvertrags ist nach § 1(3) der
Kopienversand ins Ausland. Bisher waren hier nur der Kopienversand im
Rahmen des Fernleihverkehrs und der Kopienversand von Werken, für die
zwischen Einrichtung und Vertrag ein Lizenzvertrag geschlossen wurde,
genannt. 

Ensprechend ist in den Protokollnotizen der Hinweis entfallen, daß 
Bestellungen aus dem Ausland und Lieferungen in das Ausland dem 
Prinzip der Inländerbehandlung unterliege, und die Weiterleitung der 
Urheberrechtsvergütung über die VG WORT erfolge.

3. Die Tarife wurden nur leicht erhöht (etwa 10%), für Benutzergruppe 1
sogar leicht gesenkt (8%). Man beachte, daß die vereinbarten Beträge
jetzt Brutto-Beträge sind, während es vorher Netto-Beträge waren, zu
denen noch 7% Umsatzsteuer kam. (Die neuen Vergütungssätze finden erst 
mit Wirkung vom 1.1.2004 Anwendung.)

4. Neu ist § 4(4) 
Bei der Rechnungsstellung gewährt die VG Wort einen Pauschalsatz in Höhe
von 5% für den Anteil an urheberrechtlich gemeinfreien Werken. In
begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen, deren Bestand
nachweisbar fast ausschließlich gemeinfreie Werke beinhaltet, einen
separaten Vertrag mit der VG Wort nach Maßgabe dieses Gesamtvertrages
schließen. 

Eine entsprechende Vereinbarung galt zuvor nur für einen
Übergangszeitraum nach Inkrafttreten des ersten Vertrags, in dem die VG
Wort auf eine detaillierte Meldung der ausgeführten Bestellungen nach
§5(1) verzichtete. Der Paragraph ist zu sehen im Kontext von §5(2), in
dem es heißt, "Die VG WORT stellt sicher, dass die Vergütung nur für
Bestellungen urheberrechtlich geschützter Werke geltend gemacht wird.
Als urheberrechtlich geschützt gelten Werke, die nach 1920 erschienen
sind." [soll wohl heißen: für Zwecke der pauschalen Abgeltung der 
Vergütungen im Rahmen des Gesamtvertrags. Anm. BCK]

5. Nach den Protokollnotizen, Absatz 7.3 ist Kopiendirektversand im 
Rahmen der Amtshilfe (soweit nach §4 Verwaltungsverfahrensgesetz eine 
Pflicht zur Amtshilfe besteht) nicht Vertragsgegenstand, d.h. offenbar 
nicht vergütungspflichtig. 

6. Absatz 7.2 der Protokollnotizen zum Gesamtvertrag nimmt jetzt 
ausdrücklich Bezug auf die "elektronische Fernleihe", worunter offenbar 
"der elektronisch organisierte Leihverkehr" verstanden wird. Hierfür 
soll gelten, was schon in den Protokollnotizen zum letzten Gesamtvertrag 
stand, daß diese nicht Vertragsgegenstand sei, soweit die Bestände in 
einem Verbundkatalog nachgewiesen seien und der Besteller keinen 
Einfluss auf die Lieferbibliothek habe. Neu hinzugefügt wurde die 
kryptische Bemerkung 

"Nach den Grundsätzen des fair use zwischen den deutschen Bibliotheken 
findet diese Protokollnotiz keine Anwendung, wenn ein kommerzieller 
Besteller einen Kopienversand im Rahmen des elektronisch organisierten 
Leihverkehrs in Anspruch nimmt, der wesentliche Elemente eines 
Kopiendirektlieferdienstes im Sinne des Gesamtvertrages erfüllt. 
Außerdem findet die Protokollnotiz keine Anwendung, wenn die Lieferung 
an einen beliebigen Kunden außerhalb der jeweiligen Verbundvereinbarung 
erfolgt." 

                                  -------------

Hieraus ergeben sich für mich einige Fragen:

1. Auf welcher Vertragsgrundlage oder anderen Rechtsgrundlage kann 
Subito künftig noch das deutschsprachige Ausland (Österreich, Schweiz) 
beliefern? (wobei mir bisher schon unklar war, was die
Deutschsprachigkeit damit überhaupt zu tun hat)

2. Zu § 4(4): Soll man daraus schließen, daß es den Lieferbibliotheken 
nicht zuzumuten sei, die Gemeinfreiheit von Werken selbst zu prüfen, 
oder nur nach pauschalen Kriterien vorzugehen. D.h., der Kunde zahlt 
immer, die Bibliothek darf 5% der für Werke mit Erscheinungsjahr nach 
1920 abzuführenden Tantiemen einbehalten?
 
Das scheint bei Subito aber immer schon so gewesen zu sein, da die 
Gebühren ja pauschal erhoben werden, d.h. die Bibliotheken behalten 
offenbar nicht nur die genannten 5%, sondern auch die gar nicht an 
die VG WORT abzuführenden Tantiemen (1, 3 oder 6 Euro pro Bestellung) 
für alle Werke, die vor 1920 erschienen sind?

3. Der sichtbar oder unsichtbar mit am Verhandlungstisch sitzende 
Börsenverein (wenngleich nicht Vertragspartner) hat sich offenbar 
auf ganzer Linie mit seiner restriktiven Interpretation des § 53
und der zugrundeliegenden EU-Info-Richtlinie durchgesetzt, die 
jede Form der Online-Lieferung von reprographisch erstellten 
Kopien als nicht zulässige Verbreitungshandlung ausschließt, obwohl 
die durch Einscannen erzeugten Vorlagen als Bilddateien nur eine 
analoge Nutzung erlauben (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Satz 3) 
und obwohl bereits Fax selbst als digitale Versandform anzusehen 
und bei Verwendung elektronischer Endgeräte auch eine Bilddatei 
und nicht automatisch einen Papierausdruck liefert. 

Diese Entwicklung zeichnete sich bereits ab, als Subito im August 
bekannt gab, daß an Kunden der Nutzergruppe 2 (kommerzielle 
Besteller) aus Österreich Kopien generell nur noch per Post oder 
Fax geliefert werden und Österreichische subito-Lieferbibliotheken 
an alle Kunden der Nutzergruppe 2 - auch außerhalb Österreichs - 
Kopien nur noch per Post oder Fax versenden dürfen. Da sich Subito 
und andere Direktlieferdienste immer auf einen "sonstigen (eigenen) 
Gebrauch" in der Terminologie des UrhG (s.a. das einschlägige BGH-
Urteil zur Zulässigkeit des Kopiendirektversands 1998) berufen 
konnten, nicht bloß auf einen "privaten" oder "wissenschaftlichen" 
Gebrauch, war der Online-Versand hiermit aber bereits insgesamt 
in Frage gestellt. 

Hier rächt sich einmal mehr, was bereits in der gemeinsamen 
Stellungnahme der bibliothekarischen und informationswissenschaftl. 
Verbände zum Gesetzentwurf zur Änderung des Urheberrechts in der 
Informationsgesellschaft am 2.1.2003 beklagt (und vom Bibliotheks-
verband bereits vorher mehrfach bemängelt wurde), daß der 
Gesetzgeber es versäumt habe, die bereits vom BGH beklagte 
Gesetzeslücke zu schließen und den Kopiendirektversand mit der 
Novellierung eindeutig zu regeln. In Österreich sieht es in dieser 
Beziehung auch nicht besser aus, vgl. die "Überlegungen für den 
Umgang mit dem elektronischen Urheberrecht an Bibliotheken" der 
Arbeitsgruppe "Elektronisches Urheberrecht" der VÖB-Kommission für 
Rechtsfragen, http://www.uibk.ac.at/sci-org/voeb/ageur.html).

Die Info-Richtlinie führt in Erwägungsgrund 40 zwar aus, daß die 
"Online-Lieferung von geschützten Werken" (wobei nicht näher 
ausgeführt ist, ob damit nur die Online-Lieferung digitaler 
Kopien oder schon die Online-Übermittlung reprographisch, nicht 
verlustfrei erzeugter Bilddateien gemeint ist) nicht unter die 
Ausnahmen zugunsten von Bibliotheken fallen solle, empfiehlt 
aber den Abschluss "spezifischer  Verträge und Lizenzen" (mit 
einer angemessenen Vergütung), welche diesen Einrichtungen und 
ihrer Zweckbestimmung in ausgewogener Weise zugute kommen. 
Bisher gab es einen solchen spezifischen Vertrag in Form des 
Gesamtvertrags zum Kopiendirektversand, der aber auf Betreiben 
der Verlage in seiner bisherigen, den Online-Versand zulassenden 
Form, aufgekündigt wurde.

Bedeutet dies das Aus für die Lieferformen FTE und e-mail für 
Subito und andere Lieferdienste? Zurück zur Steinzeit? 
Oder wird es darauf hinauslaufen, daß elektronische Lieferung nicht 
mehr generell, sondern nur noch im Zuge einer vom Börsenverein ja 
schon lange geforderten Individuallizenzierung nach Verhandlungen 
mit den einzelnen Verlagen gestattet sein wird?

4. Protokollnotiz 7.2 scheint mir jedenfalls erläuterungsbedürftig.
Ich lese daraus, daß die verbundübergreifende Online-Fernleihe 
generell und die Online-Fernleihe für kommerzielle Besteller 
vergütungspflichtig werden sollen. Damit dürfte auch der Subito 
Library Service (der für kommerzielle Endkunden von Bibliotheken 
ohnehin nicht in Anspruch genommen werden durfte) künftig generell 
vergütungspflichtig werden. Wird Subito diesen Service dann noch ohne 
gesonderte Lizenzverträge ausländischen Bibliotheken anbieten können?

Mit freundlichen Grüßen,
Bernd-Christoph Kämper, UB Stuttgart

--
Bernd-Christoph Kaemper, Dipl.-Physiker, Bibl.-Rat Fachreferent für
Physik und Koordination elektronischer Ressourcen
Universitätsbibliothek Stuttgart, Postfach 104941, 70043 Stuttgart
Tel +49 711 685-4780, Fax +49 711 685-3502, kaemper _at__ ub.uni-stuttgart.de


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