[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Genehmigung der Edition von Bibliotheksgut



Bibliotheken in oeffentlicher Traegerschaft sollten davon
Abstand nehmen, bei der Veroeffentlichung (Edition) von
(gemeinfreiem) Bibliotheksgut zu verlangen, dass der
Benutzer dafuer eine Genehmigung einholt. Die Diskussion im
Bibliotheksdienst (Goedan et alii) 

http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/handsch1.htm

hat ergeben, dass dafuer keine hinreichende Rechtsgrundlage
gegeben ist. Erfreulicherweise hat sich nun die SUB Hamburg
bereitgefunden, ihre entsprechenden Benutzungsbedingungen
abzuaendern.

Klaus Graf

Anhang:

> Sehr geehrter Herr Wilke,
> die Staats- und Universitätsbibliothek hat den Hinweis
> Ihres E-Mail- Korrespondenzpartners aufgegriffen und die
> im Rahmen unserer Bestandsbetreuung an sich
> wünschenswerte "Genehmigung" in dem Sinne abgeändert, daß
> nunmehr nur noch eine rechtlich zweifellos zulässige
> Anzeige des Veröffentlichungsvorhabens an die Bibliothek
> erfolgen soll.
> Der geänderte Passus in unserer "Ergänzenden
> Benutzungsregelung für Handschriften und wertvolle
> Drucke" lautet nunmehr: "9. Jede beabsichtigte
> Veröffentlichung (Edition) oder bildliche Wiedergabe von
> handschriftlichen oder unikalen gedruckten Materialien
> ist der Staats- und Universitätsbibliothek im Interesse
> ihrer Dokumentationsaufgabe anzuzeigen. [...]"
> (vollständiger Text siehe:
>
http://www.sub.uni-hamburg.de/informationen/rechtsverord/ben_handschriften.pdf).
> 
> Mit freundlichen Grüßen
> Jürgen Neubacher (Handschriftenabteilung)


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.