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Re: Frage bzgl. Urheberrecht



Liebe Liste,

die Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsverzeichnissen ist nur dann
ein urheberrechtliches Problem, wenn diese Verzeichnisse Werke im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes darstellen. Das setzt eine individuelle schöpferische
Leistung voraus, die bei bloßen, durch die Anordnung der Inhalte in einem Heft
oder Buch bereits vorbestimmten Übersichten, wie sie normale
Inhaltsverzeichnisse darstellen, NICHT gegeben ist.

Hier ein Zitat aus Dreier/Schulze, Urhberrechtsgesetz, München 2004, § 2 Rn.
235:
"Tabellen, Register und Verzeichnisse, die in altbewährter Form vorgegebene
Daten exakt und vollständig wiedergeben, sind nicht individuell und bleiben
somit schutzlos. Erst wenn diese Daten durch Art und Form der Auswahl,
Einteilung und Anordnung besonders übersichtlich werden oder bestimmte
Zusammenhänge erkennen lassen, können solche Tabellen Urheberrechtsschutz
genießen."

Man könnte noch daran denken, Inhaltsverzeichnisse als "Datenbank" im Sinne
von § 87a UrhG zu werten und entsprechend zu schützen. Hier wird es aber
regelmäßig am Merkmal der "wesentlichen Investition" für die Beschaffung,
Überprüfung und Darstellung der Daten fehlen, die einen Schutz auch bei
Nichtvorliegen einer individuellen schöpferischen Leistung rechtfertigen
könnte.

Also: normale Inhaltsverzeichnisse von Heften und Büchern sind als solche
schutzlos.

Eric Steinhauer
www.steinhauer-home.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.