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Urheberrecht - war: Copyright bei Bildern



Wir sollten uns wirklich darauf besinnen, dass es nicht im
geringsten hilfreich ist, das deutsche Urheberrecht mit dem
angloamerikanischen Copyright gleichzusetzen.

Bei wissenschaftlichen Veroeffentlichungen gilt das
Zitatrecht des § 51 UrhG.

Das Recht am eigenen Bild besteht bis zu 10 Jahren nach dem
Tod.

Bei Fotografien ist in der Regel davon auszugehen, dass es
sich um Lichtbildwerke (70 Jahre post mortem auctoris
geschuetzt) handelt, nicht um einfache Lichtbilder.

Geling es nicht, einen Rechtsnachfolger ausfindig zu
machen, dann ist eine Veroeffentlichung des Bildes in jedem
Fall nach herrschender lehre eine Rechtsverletzung. Es
interessiert die Urheberrechtslobby nicht im geringsten,
welche immensen praktischen Probleme eine solche Recherche
aufwirft. In den USA wird heftig ueber "orphan works"
debattiert, waehrend hier Schweigen im Walde ist.

Im uebrigen kann man mit dem Studium der einschlaegigen
Seiten samt Diskussionsseiten der www.wikipedia.de bereits
Stunden verbringen (Artikel Bildrechte, Recht am eigenen
Bild, Zitatrecht usw.).

IANAL!

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.