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Re: [InetBib] Diplomarbeit=Hochschulschrift?



Herzlichen Dank an Herrn Steinhauer fuer die
bibliothekswissenschaftlichen Informationen zu
Hochschulschriften, die nicht Dissertationen und
Habilitationsschriften sind.

Tu felix Austria! Dort heissen alle solchen Schriften
Diplomarbeit und werden in die Universitaetsbibliotheken
aufgenommen und in der Nationalbibliographie verzeichnet.

Soweit ich sehe, spricht man in der Schweiz nur von
Lizentiatsarbeiten.

Die bei der Staatspruefung abzuliefernden Arbeiten - aus
Baden-Wuerttemberg kommend, bezeichne ich sie
gewohnheitsmaessig als Zulassungsarbeiten - heissen in den
verschiedenen Laendern leider recht unterschiedlich.

Man muss diese Namen kennen, um z.B. solche Arbeiten im KVK
ausmachen zu koennen.

Wenn ein Bibliothekar vom Titelblatt abschreibt: ... zur
Erlangung des Magistergrades, hilft die schoenste Suche
nach Magisterarbeit nichts ...

Fernleihe: Die LVO schliesst eine Fernleihe solcher
Arbeiten nicht aus, siehe dort auch § 7 Abs. 4.

Urheberrecht: Aus unveroeffentlichten Arbeiten darf nicht
zitiert werden (§ 51 UrhG). Wie Herr Steinhauer ausgefuehrt
hat, kommt durch die Einstellung in eine oeffentlich
zugaengliche Bibliothek aber bereits eine Veroeffentlichung
zustande.

Die Moeglichkeit der Einsicht im Hochschularchiv, die auch
in einem Kommentar im Weblog ARCHIVALIA
http://archiv.twoday.net/stories/946241/#953560
unterstrichen wurde, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht
ausreichend, da zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung
mit einer Arbeit auch die Moeglichkeit gehoert, aus ihr zu
zitieren. Aus archivrechtlichen Gruenden spricht aber alles
dafuer, die Einstellung eines Textes in ein Archiv NICHT
als Veroeffentlichung zu bewerten (Zweibrücker Entscheidung
Jüdische Friedhöfe und h.M. in den Kommentaren). Wuerde man
davon abweichen, so haette man alles urheberrechtlich
geschuetzte Schriftgut in den Archiven fuer den Zeitraum
von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers zu sperren!

Duerfen die Arbeiten kopiert werden? § 53 UrhG ist
einschlaegig. Kopien zu privaten und wissenschaftlichen
Zwecken sind unproblematisch. Rechtsanwaelte, die aus
beruflichen Gruenden Seiten aus einer solchen Arbeit
benoetigen, werden sich in der Regel ueber Abs. 2 Nr. 4
("erschienen"!) hinwegsetzen. Die Arbeiten sind i.d.R.
nicht erschienen.

Ist eine Kopie als Ganzes zulaessig? In Ruecknahme des
soeben Gesagten koennte eine weite Auslegung der Vorschrift
in Absatz 4 ueber die seit 2 Jahren vergriffenen Buecher es
ermoeglichen, auch ohne Zustimmung des Kandidaten fuer
Dritte eine Kopie der Arbeit anzufertigen. Die bei Hoeren
(Skript) zu lesende Ansicht, ein Herunterladen einer
Dissertation auf einem Hochschulschriftenserver (auch zum
privaten Gebrauch) sei unzulaessig, ist auf jeden Fall eine
grotesk enge und wirklichkeitsfremde Auslegung dieser
Bestimmung.

Pflichtexemplare: Fuer die DDB zaehlen nur Dissertationen
und Habilitationen und Buchhandelsausgaben. Wer bei
elektronischer On-Demand-Verbreitung von Buechern (als
PDFs)  ein elektronisches Pflichtexemplar befuerwortet oder
soweit gesetzliche Regelungen ein solches bereits
ermoeglichen, hat den Anspruch auch auf die von
www.diplom.de und anderen Anbietern angebotenen Arbeiten
geltend zu machen! Die Diplomica GmbH hat ihren Sitz in
Hamburg.

Klaus Graf

 
    


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.