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[InetBib] Urheberrecht und Abstrakt



Liebe Liste,

hier eine interessante Entscheidung des LG Frankfurt. Die Erstellung eines Abstrakts stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar. Damit macht das Gericht deutlich, daß Inhalte und wissenschaftliche Erkenntnisse als solche keinen Schutz genießen.
Wenn man also seinen Katalog mit Abstrakts anreichern will, dann werden keine Rechte der Autoren des besprochenen Werkes verletzt. Gefragt werden muß allein der Verfasser des Abstrakts als Schöpfer dieses geistigen Werkes.

Leitsätze

l. Die Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Werks auf wenigen Seiten stellt dann keine Urheberrechtsverletzung
dar, wenn die Zusammenfassung die Lektüre des Originaltextes nicht ganz oder teilweise zu ersetzen vermag.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Zusammenfassung einen näheren Einblick in das,,beschriebene" wissenschaftliche
Werk gibt und dessen Kerngedanken referiert.
Landgericht Frankfurt am Main,
Urteil vom 6. April 2005 - 2/6 O 13105

Damit bzgl. Nr. 1 kein Mißverständnis auftritt: im Urteil heißt es:

"Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob bestimmte Lesertypen oder Abnehmerkreise existieren, die durch die Zusammenfassung vom Erwerb des Buchs abgehalten werden. Anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs ist vielmehr festzustellen, ob die angegriffene Zusammenfassung so vollständig ist, dass sie die Lektüre des 0riginaltextes ganz oder teilweise zu ersetzen vermag oder ob der Inhalt des Buchs mit eigenen Worten und in kurzer Form so wiedergegeben wird, dass eine Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der wissenschaftlichen Information
wissenschaftliche Erkenntnisse, Ideen, Theorien und Lehren als solche urheberrechtlich nicht geschützt sind."

Fundstelle: AfP 2005, Heft 4, S. 402
Besprechung von Kröner/Schimpf: ebendort, S. 333-335

Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de



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