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Re: [InetBib] Google Print im RM



On Mon, 26 Sep 2005 13:32:42 +0200 (CEST)
 Eric Steinhauer <eric.steinhauer@xxxxxxxxx> wrote:

> Vielleicht steht am Ende eine "lex google": Es ist
> erlaubt, zum Zwecke der Recherche auf elektronischem Weg
> auch ganze Werke zu vervielfältigen oder durch Dritte
> kostenfrei vervielfältigen zu lassen, soweit die
> Vervielfältigung selbst als ganze nicht öffentlich
> zugänglich ist und bei der Ergebnisanzeige einer
> Recherche nur ein kleiner Ausschnitt des Werkes
> [Ergebnisseite] angezeigt wird.
> Das wäre doch was...!

Leider wird in Deutschland nicht ueber verwaiste Werke
("orphan works") diskutiert. So belehrte mich der CDU-MdB
meines Wohnorts, verwaiste Werke hiessen in Deutschland
"anonyme Werke", was natuerlich Unsinn ist. Verwaiste Werke
sind nicht notwendigerweise vergriffene Werke, sondern
Werke, bei denen der Urheber nicht oder nicht mit
vertretbarem Aufwand zu ermitteln ist. Man nehme nur einen
Jahrgang einer von DigiZeitschriften digitalisierten
Zeitschrift etwa aus den 1920er Jahren. Ich moechte nicht
wissen, was es kosten wuerde, die Rechtsnachfolger der
Autoren zu ermitteln. Zunaechst einmal gilt es die
Lebensdaten der Autoren zu ermitteln, was sehr
hartnaeckigen Auskunftsbibliothekaren mit viel Findigkeit
moeglicherweise in einem grossen Teil der Faelle gelingen
mag. Sodann gilt es unter Ueberwindung hoher
datenschutzrechtlicher Huerden bei denjenigen Autoren, die
nicht nachweislich 70 Jahre tot sind, die Rechtsnachfolger
ausfindig zu machen: Anfragen bei Einwohnermeldeaemtern,
Verlagen, Recherche in Adressbuechern oder Einschaltung
eines professionellen Personensuchdiensts. Auch wenn die
Auskunftsbibliothekare u.U. "umsonst" arbeiten und man mit
dem Personensuchdienst einen guenstigen Tarif vereinbart,
kann es sein, dass man fuer einen einzigen Jahrgang
bilderloser Zeitschrift (bei Bildern wird es noch
komplizierter) mehrere tausend Euro investiert, ohne dass
man vielleicht mehr als 50 % der Rechte von allen
Berechtigten hat. Denn selbst wenn man die Berechtigten
gefunden hat, muessen diese alle zustimmen (Mitwirkung
aller Miterben beim ungeteilten Nachlass Schricker § 28
Rdnr. 10).

Klaus Graf 



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