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Re: [InetBib] Neues Bayerisches Hochschulbibliotheksrecht



Lieber Herr Steinhauer,

Wie ist die Qualifikation der Bibliothekskooperation in Art. 12 als staatliche 
Angelegenheit zu bewerten? Heißt das, dass an dieser Stelle die 
bibliothekarische Fachaufsicht ins Spiel kommt? Also dass z.B. eine allgemeine 
Benutzungsordnung gelten kann?

Dass Art. 19 jetzt knapper formuliert ist, sehe ich als großen Vorteil. Von 
Teilbibliotheken ist nicht mehr die Rede, der Schwerpunkt liegt auf der 
zentralen Organisationsform. Was meinen Sie dazu?

Herzliche Grüße, K. Söllner.

Konstanze Söllner
Universitätsbibliothek München
Leitung der Bibliothek Theologie - Philosophie
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
Fon: ++49 (089) 2180-5251
Fax: ++49 (089) 2180-995251
E-mail: Konstanze.Soellner@xxxxxxxxxxxxxxxxxx


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx 
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Eric Steinhauer
Bereitgestellt: Mittwoch, 7. Dezember 2005 17:08
Bereitgestellt in: Post - Inetbib
Unterhaltung: [InetBib] Neues Bayerisches Hochschulbibliotheksrecht
Betreff: [InetBib] Neues Bayerisches Hochschulbibliotheksrecht


Lieber Liste,

in der LT-Drs. 15/4396 wurde am 6. Dezember 2005 der Gesetzentwurf der 
Bayerischen Staatsregierung zum neuen Bayerischen Hochschulgesetz 
veröffentlicht.

Das Bibliothekswesen ist entgegen erster, sehr restriktiver Entwürfe des 
zuständigen Staatsministeriums an mehreren Stellen ausdrücklich genannt.

Art. 12 Abs. 3 Nr. 4: die überörtliche Bibliotheks- und 
Rechenzentrumskooperation ist eine staatliche Angelegenheit der Hochschule

Art. 16 Abs. 1 S. 2: kooperativer Leistungsverbund der Hochschulbibliotheken 
mit der Bayerischen Staatsbibliothek

Art. 19 Abs. 5 S. 2, 1. Hs.: Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der 
Hochschule.

Der Entwurf ist, was die konkrete Gestaltung des Bibliothekswesens an den 
einzelnen Hochschulen angeht, im Gegensatz zum geltenden Recht (vgl. Art. 32 
Abs. 5 BayHSchG) sehr zurückhaltend. Beachtenswert ist aber, daß im Gegensatz 
zu Baden-Württemberg die Bibliothek als eigenständige zentrale Einrichtung der 
Hochschule erhalten bleibt.

Zugleich werden den Bibliotheken auch staatliche Aufgaben zugeordnet. Damit 
ragen sie über den engen Bereich der Hochschule hinaus und dürfen weitergehnde 
Aufgaben wahrnehmen als bloße Dienstleister für Forschung und Lehre zu sein.

Mal sehen, ob das alles tatsächlich Gesetz wird.

Grüße aus Thüringen
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de



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