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Re: [InetBib] OAI und Urheberrecht



On Thu, 9 Mar 2006 00:29:21 +0100
 "Dr. Christian Sprang" <christian.sprang@xxxxxx> wrote:

Dabei handeln Ihre
armen Kollegen aus Bielefeld garantiert nicht
rechtswidrig. Der Begriff
"Copyright" ist, wie Sie sicherlich wissen, in unserer
Urheberrechtsordnung
ein Fremdkörper. Entweder eine Leistung ist von
Urheberrechtsgesetzes wegen
geschützt, dann ist sie es auch ohne Copyrightzeile, oder
sie ist es gerade
nicht, dann ändert daran auch eine Copyrightzeile nichts.
"Strafbar" (bzw.
"abmahnbar") macht man sich jedenfalls mit oder ohne
Copyrightzeile nicht.

Sie sollten hier bitte die Trivialitaeten aussen vor
lassen.  Ich habe nicht behauptet, dass eine Straftat
vorliegt. In den USA ist Copyfraud theoretisch strafbar,
hier nicht. Ich waere sehr dafuer, eine Kampagne "Raeuber
an der Public Domain sind Verbrecher" zu lancieren und
einen entsprechenden Straftatbestand einzufuehren. Verlage,
die bei dem Reprint gemeinfreier Werke einen
Urheberrechtsschutz behaupten, sollten mit der gleichen
drakonischen Strenge verfolgt werden wie die sog.
Raubkopierer. 

Wer faelschlich ein Urheberrecht behauptet, das ihm nicht
zusteht, kann bereits heute nach §§ 1, 3 UWG (vorausgesetzt
die Anwendung des UWG ist gegeben, was man derzeit bei
Bibliotheken noch zu verneinen geneigt ist) zur
Rechenschaft gezogen, also auch abgemahnt werden. Nachweise
in der Wikipedia s.v. Schutzrechtsberuehmung.

Klaus Graf



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