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Re: [InetBib] Bücher zu Konfetti



Liebe Liste, lieber Herr Müller,


vielen Dank für den Hinweis, dem ich prompt gefolgt bin. In der genannten Rechtsgrundlage sehe ich aber kaum Auslassungszeichen, sondern u.a. Sätze wie:

auch 2.1.: [...] Historisch gewachsener Altbestand bis etwa 1830/1850 ist von Aussonderungen in der Regel ausgenommen. Die nachfolgenden Richtlinien beziehen sich auf Literatur nach dem Erscheinungsjahr 1830 bzw. 1850[.]

auch 2.3.: legt eine Reihenfolge fest, derzufolge Makulierung der letzte Ausweg ist. Für die anderen Wege (Abgabe an Speicherbibliothek, Verkauf, Tausch, andere unentgeltliche Abgabe), wäre der Bestand natürlich vorher zu sichten.

2.5. ist auch spannend in diesem Zusammenhang:
"Neben der Benützungsintensität ist generell die Versorgungsfunktion und das historisch gewachsene Bestandsprofil der einzelnen Bibliothek bei Aussonderungsentscheidungen zu berücksichtigen. Im allgemeinen vor Ort zu behaltende Bestände sind insbesondere:
[...]
in der Regel Rara- und sonstige Sondersammlungen und historisch gewachsene Bestandssegmente, deren besonderer wissenschaftlicher bzw. kultureller Wert in ihrer Geschlossenheit liegt, sowie Deposita."

Ohne über den Zeitungsbericht und Archivalia hinausreichende Informationen über den Fall zu haben, scheinen einige dieser Grundsätze verletzt worden zu sein. Der Bericht spricht z.B. davon, daß auch Literatur mit Erscheinungsjahr vor 1802 ausgesondert worden sein soll und das auch noch ohne daß die Bestände vorher bibliothekarisch überprüft worden sind. Es handelt sich darüber hinaus um ein weitgehend geschlossenes Ensemble (jetzt ja wohl nicht mehr) aus den bayerischen Kapuzinerklöstern (noch einmal der Link: http://www.donaukurier.de/news/eichstaett/art575,1608318.html).

Auch der Universitätsleitung scheint inzwischen nicht mehr ganz wohl bei dem Vorgehen der UB zu sein wie der Artikel gleichfalls belegt.


Trotzdem ein ruhiges Wochenende (Achtung Antikarnevalspolemik!) wünscht,



Markus Malo


hmueller@xxxxxxx schrieb:
Um die Diskussion auf die sachliche Ebene zurückzuführen, empfiehlt die
DBV-Rechtskommission einen Blick in die Rechtsgrundlage ("Ein Blick in das
Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!").

Es gelten hier die "Richtlinien für die Aussonderung, Archivierung sowie
Bestandserhaltung von Bibliotheksgut in den Bayerischen Staatlichen
Bibliotheken" vom 21. Juli 1998:

2.1 Grundsatz: Bibliotheksgut soll (!) von Bibliotheken ausgesondert oder
abgegeben werden, wenn es für die betreffende Bibliothek entbehrlich oder
unbrauchbar geworden ist.

2.2. Zuständigkeit: Die Auswahl ... obliegt der abgebenden Bibliothek. Die
Entscheidung ... trifft der Bibliotheksleiter oder ein von ihm beauftragter
Mitarbeiter.

2.3 Abwicklung: Formen von Aussonderung ... sind:
-Abgabe
-Verkauf und Tausch
-andere unentgeltliche Abgabe
-Makulierung.

Mit freundlichen Grüßen

--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx


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Markus Malo, M.A.
Fachreferat für Geistes- und Sozialwissenschaften
Universitätsbibliothek
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