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Re: [InetBib] Internet-Recht - Hoeren



Lieber Herr Dietz,

der Hinweis auf CC-Lizenzen ist gut. Entsprechnd lizenzierte Werke unterliegen 
natürlich auch dem UrhG, nur hat der Autor der Allgemeinheit hier gewissermaßen 
auf Vorrat und im Voraus die Nutzung seiner Werke gestattet.
Wie das rechtstechnisch geht, kann man hier nachlesen:
Reto Manz, Open Content-Lizenzen und Verlagsverträge - Die Reichweite des § 33 
UrhG, in: MMR 2006, H. 12, S. 784-789.
oder im Zettelkasten gucken:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/01/09/open_content_lizenzen_und_verlagsvertrag~1533235

Um beim Bild der Faustformel zu bleiben: Den Autor muß ich auch bei einer 
CC-Lizenz fragen, nur hat er mir die Antwort in Form der Lizenz schon gegeben, 
bevor ich ihn tatsächlich fragen muß.

Dennoch greife ich Ihren Hinweis gerne auf und modifiziere die Faustformel:

"Man darf ohne Zustimmung des Rechteinhabers alles abschreiben, maches kopieren 
und nichts ins Netz stellen."

Selbstredend ist die Zustimmung auch eine CC-Lizenz. 

War dieses kollaborative Arbeiten jetzt schon eScience?! ;))

Eric Steinhauer



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