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Re: [InetBib] Antw: Unerwuenschte Lieferungen



In solchen Fällen dürfen Sie das nicht bestellte Buch nach vier Wochen Liegezeit
zum Altpapier geben. Sie können sich ruhig auf meinen diesbezüglichen Text
berufen: 
Neue Rechtslage bei unaufgefordert erhaltenen Medien.
In: Bibliotheksdienst 34 (2000) S. 1280-1284.
Wieder abgedruckt in: Gutachtensammlung zum Bibliotheksrecht. - Wiesbaden:
Harrassowitz, 2002. - S. 114-117.

--
Dr. Harald Müller
DBV-Rechtskommission
 

-----Original Message-----
From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Becker, Markus (123)
Sent: Friday, June 15, 2007 11:37 AM
To: Internet in Bibliotheken
Subject: Re: [InetBib] Antw: Unerwuenschte Lieferungen

Liebe Frau Reschke, lieber Herr Rompel, liebe Liste! 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx 
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von 
Rupert Rompel
Gesendet: Freitag, 15. Juni 2007 10:39
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: [InetBib] Antw: Unerwuenschte Lieferungen

Guten Tag Frau Reschke,

es gibt ein unterhaltsames Buch von Dr. Ralph Höcker über 
Rechtsprobleme des Alltags (genauer Titel ist mir entfallen). 
In einem Kapitel beschreibt er Ihren Fall. Fazit: Sie dürfen 
das Buch wegwerfen ohne dafür später zahlen zu müssen. 
Einzige Restriktion: Sie müssen prüfen, ob die Adresse evt. 
einen Zahlendreher (PLZ oder Strassennr.) hat.

Wobei allerdings (soweit ich weiss!) bei unaufgeforderten Ansichtslieferungen
zwischen Privatpersonen und Firmen/Institutionen unterschieden wird.

Zur Ursprungsmail:
Unter der genannten Adresse in Düsseldorf (allerdings "Wanheimer Str." statt
"Wannheimer Str.") residiert zur Zeit übrigens ein Speditionsunternehmen namens
"CHD Cargo Handling Düsseldorf GmbH" - möglicherweise hat die Firma den Namen
geändert ("Weltlog LTD" könnte ja auch was mit "Logistik" zu tun haben).

Ich würde da einfach mal anrufen.

Wenn das nichts bringt, würde ich das Buch inkl. Verpackung einfach in den
Schrank legen und nach ein paar Jahren dann wegschmeissen (oder einarbeiten).
Zumal es sich ja wohl - laut Aufdruck auf der Verpackung - um ein "Freiexemplar"
handelt.

Aber vielleicht könnte da ein(e) mitlesende(r) Jurist(in) mal was über die
Verjährungsfristen sagen. Waren das in einem solchen Fall nicht drei Jahre?

Viele Grüße aus dem sonnigen Düsseldorf,
Markus Becker


-- 
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration NRW
- Referat 123/Bibliothek -
Dipl.-Bibl. Markus Becker
Tel. 0211/8618-4405, Fax 0211/8618-54405, markus.becker@xxxxxxxxxxxx 



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