[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: [InetBib] Spam: Re: Verschnarchte Bibliotheken nutzen Chance nicht



wie bei fast jedem schlichten JA, gibt es auch hier eine Einschränkung, es heißt in 52b auch: "soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen". Interpretiere ich das recht (lasse mich aber gerne korrigieren), so heißt das, dass Verlage, sofern sie die exklusiven Verwertungsrechte (und dann auch für unbekannte Nutzungsarten) haben ,die Monopolzuständigkeit für das neue elektrische Produkt haben, ebenso ja auch in 53a für die eLieferung . Umso wichtiger, dass Autoren jetzt von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und ihre Bibliotheken bzgl. der Digitalisierung beauftragen.

RK
Harald Müller schrieb:
Lieber Herr Delin,
die Antwort lautet schlicht: JA. Nach Inkrafttreten des 2. Korbes dürfen
Bibliotheken ihre Bestände vollständig digitalisieren und in ihren Räumen
öffentlich zugänglich machen. Hierfür ist eine Vergütung zu zahlen. Einzelheiten
stehen im neuen § 52b UrhG.
Weitere Informationen wird die DBV-Rechtskommission demnächst bekanntgeben. --
Dr. Harald Müller
DBV-Rechtskommission
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx


________________________________

Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx im Auftrag von Delin, Peter
Gesendet: Mo 12.11.2007 15:04
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Spam: Re: [InetBib] Verschnarchte Bibliotheken nutzen Chance nicht



Die Polemik in dieser Mail einmal beiseite lassend habe ich als
juristischer Laie eine Frage an die in dieser Liste versammelten
Fachleute zu folgenden Absatz von Klaus Graf:

"Was der Satz mit der elektronischen Archivkopie soll, ist
unklar. Ein solches Recht ist nicht Teil der Neuregelung,
sondern ergibt sich aus § 53 UrhG.
[!]Archivkopien duerfen aber nach herrschender Meinung nicht genutzt
werden. [!]"

Was bedeutet dann aber der neue §52b?

"Es handelt sich bei § 52b eigentlich um nichts anderes, als das Recht
der Wiedergabe von elektronischen Archivkopien, die Bibliotheken bereits
nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG anfertigen dürfen, jedoch bislang nicht
öffentlich wiedergeben durften (§ 53 Ans 6 UrhG)." (aus einer früheren
Stellungnahme von Frau Beger zu diesem §)
http://www.bibliotheksverband.de/presse/gemeinsame-Stellungnahme-Erlaeuterung.pd
f

Meine Frage dazu: Heißt das, dass Bibliotheken ihre Bestände unabhängig
von den Ansprüchen der Urheber in Gänze (also auch die aktuellen
Bestände) digitalisieren und in ihren Lesesälen an dafür vorgesehenen
Plätzen zugäglich machen dürfen?

Für die Aufklärung bedanke ich mich voraus.

Viele Grüße
Peter Delin

Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Videolektorat
http://www.zlb.de/wissensgebiete/kunst_buehne_medien/videos
http://buecherei.netbib.de/coma/Filmrecherche
http://buecherei.netbib.de/coma/Filmliteratur
http://dvdbiblog.wordpress.com/










--
********************************
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
University of Konstanz, Germany
Speaker of the Coalition "Copyright for Education and Science"
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/
URL: www.kuhlen.name
Email: rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx
Phone/Konstanz: 0049 7531 882879
Phone Berlin: 0049 30 27594241; Cell: 0171 4527010




Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.