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Re: [InetBib] Was geht in § 52b UrhG?



On Tue, 27 Nov 2007 10:11:38 +0100 (CET)
 Eric Steinhauer<eric.steinhauer@xxxxxxxxx> wrote:
Lieber Herr Graf, liebe Liste,

da ich zu den Leuten gehöre, die bei § 52b UrhG
"fragwürdige" Rechtsansichten vertreten, erlaube ich mir
einen Hinweis auf einen jüngst bei "Computer und Recht"
erschienenen Aufsatz:

Katharina Scheja, Reto Manz: Nach der Reform ist vor der
Reform : der Zweite Korb der Urheberrechtsreform, in: CR
2007, H. 11, S. 715-720.

Die Autoren sehen den Anwendungsbereich von § 52b UrhG
wohl noch restriktiver als ich.

Eine Zusammenfassung des Aufsatzes kann man hier
nachlesen:


http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/11/27/neuer_ubersichtsaufsatz_zu_korb~3358217

Bedenkt man, dass nach der ganz herrschenden Meinung im
Urheberrecht Schrankenbestimmungen NICHT analogiefähig
sind (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl.,
vor §§ 44a UrhG, Rn. 7; Melichar, in: Schricker, UrhG, 3.
Aufl., vor §§ 44a ff., Rn. 16; Götting, in: Löwenheim,
Handbuch des Urheberrechts, § 30, Rn. 5), halte ich eine
Retrodigitalisierung bei § 52b UrhG über die Grenzen des
in § 53 UrhG Erlaubten hinaus für nicht mehr vertretbar. 

Ich möchte hier noch einmal an unsere Diskussion in
dieser Liste von neulich erinnern. Es schien Konsens zu
sein, dass § 52b UrhG selbst keine Schranke für die
Vervielfältigung enthält. 

Von diesem Konsens weiss ich nichts. Sie uebergehen den von
mir mitgeteilten Tatbestand, dass der Boersenverein in
seiner gemeinsamen Stellungnahme mit dem DBV davon ausging,
dass die Vervielfaeltigung in einem durch
Selbstverpflichtung der Bibliotheken geregelten Rahmen
erlaubt ist, also eine Schranke vorliegt. Nochmals:
Bibliotheken sollten sich auf diese Auslegung von
DBV/Boersenverein verlassen koennen.

Klaus Graf



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.