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[InetBib] ö/Öffentliche Bibliotheken in § 53a UrhG



Lieber Herr Müller,

ich dachte, ich hätte die Frage schon beantwortet:

"Unter diesen Begriff der öffentlichen Bibliotheken fallen, da ist sich die 
Kommentarliteratur nach meiner Kenntnis wohl einig, >natürlich auch die 
wissenschaftlichen Bibliotheken an den Hochschulen, mitunter sogar 
Behördenbibliotheken. Öffentlich ist in >Abgrenzung zu privat zu verstehen."

Sie sollten sich Ihre Antwort sorgfältig überlegen! Wir führen eine öffentliche
Diskussion; die halbe Welt kann mitlesen. Wenn Sie meine Frage mit JA
beantworten, gerät der Kopienversand in Deutschland in Schwierigkeiten (um es
vorsichtig auszudrücken).

Wenn Sie, lieber Herr Müller, diese heikle Frage schon öffentlich stellen, ist 
das bereits riskant. Am Ende wecken Sie noch schlafende Hunde. 
:(

Und ob die Antwort eines unbedeutenden Provinzbibliothekars aus dem Thüringer 
Wald den Kopienversand der Republik ins Wanken bringen kann, möchte ich doch 
sehr bezweifeln ... :))

Aber seien Sie beruhigt, ich beantworte Ihre Frage mit NEIN.

Die Details der Argumentation und Literaturstellen finden Sie hier:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/13/offentliche_bibliotheken_in_s_53a_urhg~3437854

:)

Viele Grüße
Eric Steinhauer



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