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[InetBib] Frage an Subito e.V. zur Zwischenbibliothekarischen Fernleihe



Joerg Schwiemann
subito e.V. - Administration -

Cicerostr. 37, 10709 Berlin, Germany
e-mail schwiemann@xxxxxxxxxxxxx
tel ++49-30-417497-14
fax ++49-30-417497-20

Sehr geehrte Frau Dr. Braun-Gorgon,

In dem durch den Börsenverein öffentlich gemachten "Nachtrag Nr. 1"
zum Rahmenvertrag von Subito heisst es unter

2.4 Rein nationale Lieferungen in Rahmen der Zwischenbibliothekarischen Fernleihe
und –nutzung:
Deutschland – Deutschland, Österreich – Österreich, Schweiz – Schweiz

Dieser Nachtrag gilt nicht für die außerhalb des Dokumentenlieferdienstes von subito e.V. erfolgende Zwischenbibliothekarische Fernleihe und –nutzung, sofern derartige Lieferungen durch eine gesetzliche Lizenz abgedeckt sind. Insbesondere übernehmen die Lieferbibliotheken diesbezüglich keinerlei Verpflichtungen entsprechend Anlage 11 zum
Rahmenvertrag. Auf seiner über Login unter www.subito-doc.de/publisher.php.
erreichbaren Extranet-Website für die Verlage, die den Rahmenvertrag unterzeichnet haben, veröffentlicht subito e.V. eine Liste seiner Mitgliedsbibliotheken, aus der ersichtlich ist, welche Bibliotheken die Zwischenbibliothekarische Fernleihe und –nutzung anbieten. Unterhalb dieser Liste wird subito e.V. folgende Erklärung der Mitgliedsbibliotheken veröffentlichen: „Die Bibliotheken, die die Zwischenbibliothekarische Fernleihe und – nutzung anbieten, erklären hiermit gegenüber den Verlagen, die einen Rahmenvertrag mit subito unterzeichnet haben, dass sie, die Bibliotheken, diese Dienste nicht auf elektronischem Wege anbieten werden, sofern dies nicht uneingeschränkt durch eine
gesetzliche Lizenz abgedeckt ist.“

Können Sie uns freundlicherweise erläutern, was das "uneingeschränkt" hier bedeutet? Anders gefragt: Wann betrachtet Subito e.V. die elektronische Lieferung im Rahmen der zwischenbibliothekarische Fernleihe als nur "eingeschränkt" durch eine gesetzliche Lizenz (nach §53a) abgedeckt, sodass die Subito-Lieferbibliotheken auf ein solches
Angebot im Rahmen der o.g. Selbstverpflichtung verzichten würden?

Mit freundlichen Grüßen,
B.-C. Kämper, UB Stuttgart

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