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Re: [InetBib] Urheberrecht, insbes. Bildrecht?



Liebe Frau Händschke,

Die allgemeine Rechtsgrundlage findet sich in § 51 UrhG:
 § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang
durch
den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges
wissenschaftliches
Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk
angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen
Werk der
Musik angeführt werden.

Ob die rechtlichen Voraussetzungen in Ihrem besonderen Fall vorliegen, kann erst
nach genauerer Prüfung festgestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

--
Dr. Harald Müller
 
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx

-----Original Message-----
From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of
Susanne.Haendschke@xxxxxx
Sent: Monday, May 19, 2008 3:23 PM
To: inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Subject: [InetBib] Urheberrecht, insbes. Bildrecht?

Liebe Liste,

bei Literaturrecherchen bin ich auf eine Publikation zur Nachkriegsfotografie
gestoßen, in der mehrere (10) Fotografien veröffentlicht werden, die aus dem
Bestand unseres Museums stammen. Normalerweise bitten die Autoren bzw. die
Verlage um Abdruckgenehmigungen, dies ist hier aber nicht passiert. Die
fraglichen Fotos stammen wahrscheinlich aus einer älteren Veröffentlichung
(=Werkverzeichnis des Künstlers). Der Verlag argumentiert nun, es handele sich
um "Bildzitate", die urheberrechtlich nicht geschützt seien. Diesen Begriff
finde ich zwar sehr kreativ, doch er ist mir in der Literatur zu Bildrechten
bisher noch nicht begegnet.
Die Kopien der fraglichen Seiten zeigen nun, dass die Fotografien die kompletten
Lichtbildwerke, nicht etwa Ausschnitte daraus, zeigen. Der Künstler ist auch
noch keine 50 Jahre tot (er starb erst 1989), die Bildrechte liegen eindeutig
beim Rheinischen Landesmuseum Bonn.
Ich bin keine Spezialistin für Bildrechtsfragen, daher meine Frage: darf ein
Verlag Fotografien publizieren, ohne sich um die Urheberrechte des Besitzers zu
kümmern, wenn er die Vorlage einfach aus einem älteren Ausstellungs- bzw.
Werkkatalog nimmt?! Existiert etwas wie ein "Bildzitat" überhaupt, wie es mir
der Verlagsjurist nahelegte? 
Oder scheut der Verlag nur den Aufwand, Bildrechte zu klären (und ggf. zu
bezahlen?)? 

Mit freundlichen Grüßen
Susanne Haendschke

*********************************************
Susanne Haendschke M.A.
(wiss. Bibliothekarin)

Rheinisches Landesmuseum Bonn
- Bibliothek und Bildarchiv -
Bachstr. 5-9
53115 Bonn
Tel.: +49-228-2070-201
Fax : +49-228-2070-299
mail: susanne.haendschke@xxxxxx 



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