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Re: [InetBib] Nutzungsrechte an Diplom-, Master- und Bachelor-Arbeiten



On Tue, 22 Jul 2008 13:07:45 +0200
 Rainer Kuhlen <rk_iw@xxxxxx> wrote:
ist sicherlich ein aufzugreifender Vorschlag im Rahmen
des Dritten Korbs, wenn auch mit jede Menge Probleme
wegen des Eingriffs in das individuelle UrhR - nur mit
einer Pflichtexemplarlösung wird es nicht gehen.
RK

Diese Probleme sehe ich nicht. Wir haben einen
nennenswerten Eingriff des Staates, der Doktoranden
vorschreibt, ihre Arbeit zu veroeffentlichen, was man durch
Druck, Mikrofiche oder gemaess Pruefungsordnung (vermutlich
aber auch aufgrund der Grundrechte) auch elektronisch
bewerkstelligen kann. Dafuer gibt es keine gesetzliche
Grundlage (mehr)!

Der Eingriff des Staates bei der Ablieferung von
Dissertationen wurde abgaben- und urheberrechtlich nie
groesser problematisiert. Welche Art von Abschlussarbeiten
sinnvollerweise in welcher Form veroeffentlicht werden
sollten, ist eine rein empirische, keine rechtliche Frage.
Aus der Tatsache, dass die Druckpflicht bei Dissertationen
seit mindestens der mittleren Steinzeit besteht kann man
meines Erachtens nicht das Geringste fuer einen allgemeinen
Grundsatz ableiten, dass der Staat ausschliesslich befugt
ist, sich auf Dissertationen zu beschraenken und auch keine
elektronische Pflichtablieferung bei Dissertationen
vorsehen darf.

In einem deutschsprachigen Nachbarland, an der UB Basel,
besteht meines Wissens ein elektronisches
Dissertations-Pflichtexemplar bereits.

Rechtsgrundlage fuer die Veroeffentlichungspflicht von
Dissertationen und Habilitationen sind autonome
Hochschulsatzungen. Nehmen wir mal Herrn Steinhauer zu
Ehren die Magdeburger Wirtschaftswissenschaftler:

"§ 10 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
Die Habilitationsschrift ist in der vom Dekan genehmigten
Fassung in angemessener Frist zu veröffentlichen.
Der Fakultät sind 10 gedruckte Exemplare abzuliefern."

Trotz eines Spielraums (angemessene Frist) eine klare
Verpflichtung.

Wenn das geht, geht auch eine Formulierung, wie ich sie
vorgeschlagen habe, fuer Pruefungsarbeiten, zumal
individuelle berechtigte Interessen auf Antrag
beruecksichtigt werden koennen. Das oeffentliche Interesse
verlangt eine Veroeffentlichung solcher Arbeiten, aber die
Rechte des Einzelnen (der etwa seiner Dissertation nicht
die Butter vom Brot genommen wissen will) werden angemessen
beruecksichtigt.

WENN man der Ansicht ist, dass diese Arbeiten eine
Veroeffentlichung unabhaengig vom zufaelligen Wunsch ihres
Verfassers verdienen, hat man in Deutschland meines
Erachtens das rechtliche Instrumentarium, eine solche
Veroeffentlichung genau in der gleichen Weise wie bei
Dissertationen oder Habilitationen durchzusetzen.

Klaus Graf  
  



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