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[InetBib] [Fwd: Re: Antw: Re: Nutzungsrechte an Diplom-, Master- und Bachelor-Arbeiten]



Ich muss zugeben - nicht zuletzt wegen der letzten Mail von Herrn Müller -, dass der Vorschlag der Schranke im UrhR vielleicht doch keine so gute Idee war. Das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) ist ein Persönlichkeitsrecht und diese sind ja nicht schrankenfähig.

Ich hatte mich wohl von dem jetzt breit diskutierten Versuch, eine neue Schranke für verwaiste Werke einzuführen, verführen lassen, aber dabei, also bei der Digitalisierung dieser Werke ohne Zustimmung des nicht aufgefundenen Urhebers, geht es um das Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken, die in analoger Form ja schon "öffentlich" sind. Oder sehen die Rechtsexperten doch noch Chancen für eine urheberrechtliche Lösung?

Weiter halte ich aber die Veröffentlichungsverpflichtung der Autoren für ihre Abschlussarbeiten, analog des bislang üblichen Vorgehens bei Dissertationen, nicht für angebracht. Vielleicht lässt es sich in der Praxis aber leicht regeln: Bei der Anfertigung der Arbeiten müssen die Studierenden i.d.R. eine Erklärung abgeben, dass sie die Arbeit selbständig etc. verfasst haben. Dazu könnte man eine Erklärung abverlangen, ob sie das einfache Nutzungsrecht für Ihre Arbeit ihrer Hochschule/Bibliothek abgeben wollen oder nicht. Im positiven Fall hat die Bibliothek freie Hand, sonst eben nicht.
RK

Rainer Kuhlen schrieb:
Lieber Herr Graf,
.....

Das kann über eine Schranke im UrhR
gesichert werden. Inwieweit von der Schranke dann Gebrauch gemacht wird, darüber sollten sich die Hochschulen verständigen.




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Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
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