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Re: [InetBib] Müllers Ulmer-Brief



On Thu, 26 Mar 2009 18:23:59 +0100
 Matthias Ulmer <mulmer@xxxxxxxx> wrote:
Sehr geehrter Herr Graf,

dass Sie meinem Autorenbrief mangelnde Schöpfungshöhe
bescheinigen  meinen Sie wohl nicht ernst. 

Selbstverstaendlich meine ich das ernst, denn Ihre
Invektiven bewegen sich auf einem sehr niedrigen Niveau,
fuer das ein Urheberrechtsschutz als persoenliche geistige
Schoepfung beim besten Willen nicht in Betracht kommt.

Das Landgericht Berlin führte aus:

"Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt ein
urheberrechtlicher Werkschutz an Briefen voraus, daß sie
entweder eine
originelle Art des gedanklichen Inhalts oder eine
eigenständige
persönliche Formgebung als literarische Erzeugnisse
aufweisen (vgl.
BGHZ 31, 308 (311) = NJW 1960, 476 - Alte Herren), sich
mithin - auch
abgesehen von den bekundeten Tatsachen - als Ausfluß einer
individuellen geistigen Tätigkeit von literarischer
Bedeutung
darstellen (vgl. RGZ69, 401 (404f.) - Nietzsche-Briefe).
Diese - im
Gegensatz zu herkömmlichen Sprachwerken - gesteigerten
Anforderungen
an die Werkqualität beruhen dabei auf dem Umstand, daß
Briefen im
Sinne der schriftlichen Mitteilung vornehmlich eine
besondere Art der
zwischenmenschlichen Kommunikation zum Gegenstand haben,
mithin der
Unterrichtung von Dritten über bestimmte Begebenheiten
dienen. Da
diese Begebenheiten - mögen sie seelischer, gedanklicher
oder auch
tatsächlicher Natur sein - gleichwohl selbst im Wege der
isolierten
Wiedergabe regelmäßig keine persönliche geistige Schöpfung
aufweisen,
bedarf es für die Gewährung eines urheberrechtlichen
Werkschutzes
einer literarischen Bedeutung bzw. Originalität, die ihren
Ausdruck in
der den Briefen prägenden Textgestaltung finden kann (vgl.
RGZ 69, 401 (405)). [...]
Da es sich bei Briefen jedoch ihrem Sinn und Zweck
entsprechend in
erster Linie um eine allgemein verwendete
Kommunikationsform handelt,
ist zudem darauf zu achten, daß die - einem Werkschutz
vornehmlich
zugängliche - Formgebung eine Qualität aufweist, die sich
von einem
vergleichbaren Bildungsniveau und den damit einhergehenden
- ohnehin
vorhandenen - Fertigkeiten des Verfassers deutlich abhebt
(vgl. BGHZ 31, 308 (311) = NJW 1960, 476)."
NJW 1995, 881

Das Kammergericht hat diese Bewertung übernommen und
zugleich
festgestellt, dass Briefe "nur ausnahmsweise
Urheberrechtsschutz
genießen" (NJW 1995, 3392).

Auf der Linie dieser Rechtsprechung liegt auch die
Entscheidung des AG Charlottenburg zum Urheberrechtsschutz
von E-Mails, die diesen verneinte:
http://tinyurl.com/ckhdcc (PDF)

Klaus Graf



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