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Re: Re: [InetBib] Umsatzsteuer für elektronische=9 Medien



Liebe Liste, lieber Her Kämper,

herzlichen Dank für die ausführliche Mail. Offenbar sind die weiteren 
Steuerliebhaber unter den Kollegen noch im Osterurlaub oder lesen wichtigere 
Listen als diese hier. :)

Die Blütenlese von Herrn Kämper ist beeindruckend und sehr informativ. Sie 
überzeugt mich aber nicht. 

Im Bereich der elektronischen Zeitschriften haben wir ganz klar eine 
Inanspruchnahme des Verwertungsrechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 
19a UrhG als wesentlichen Vertragsgegenstand. Anderenfalls könnte der Inhalt in 
Bibliotheken überhaupt nicht genutzt werden. Entsprechende 
Mindestnutzungsrechte oder zustimmungsfreie Handlungen kraft Gesetzes gibt es 
hier nicht. 

Im Gegenteil, § 52b UrhG, die einzige relevante Schranke für die öffentliche 
Zugänglichmachung, ist abdingbar und bezieht sich noch nich einmal auf eine 
Darstellung in Netzen, sondern nur auf gesonderte Leseplätze.

Im Kommentar von UStG von Bunjes/Geist, § 12 II Nr. 7, 6. Aufl., München 2000 
(die mir vorliegende Ausgabe) Rn. 12 wird eine ermäßigte Steuer für die bloße 
Benutzung von Software (der Fall ist ja vergleichbar) abgelehnt. Soweit habe 
ich auch die Ausführungen des Kollegen Kämper verstanden. 

Soweit es aber um Rechte geht, die über gesetzlich garantierte Mindestrechte 
hinausgehen, greift nach Bunjes/Geist der ermäßigte Steuersatz. 

Hier wird man gerade bei der älteren Rechtsprechung die erst 2003 erfolgte 
Aufnahme von § 19a UrhG in das Urheberrechtsgesetz zu erwägen haben. Die 
öffentliche Zugänglichmachung ist damit als Verwertungsrecht aufgewertet. Für 
die Anwendung von § 12 II Nr. 7 c UStG reicht übrigens die Einräumung einfacher 
Nutzungsrechte aus. Gar nicht zweifelhaft dürfte übrigens sein, dass dauerhaft 
eingeräumte backfiles einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die ermäßigte Steuer für elektronische Zeitschriften ist für mich eine direkte 
Konsequenz aus dem Fehlen einer Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG für 
unkörperlich vorliegende Werke. Mangels einer Erschöpfung und zureichender 
Schranken haben Lizenzverträge stets und zentral Rechte nach dem UrhG zum 
Vertragsgegenstand.

Um es auf den Punkt zu bringen: Die steuerrechtliche Literatur ist bei der 
Beurteilung der urheberrechtlichen Situation der elektronischen Zeitschriften 
etwas unbedarft. Die einfache Übertragung der für Standardsoftware entwickelten 
Grundsätze finde ich nicht sachgerecht. 

Hm, ich suche immer noch meinen Denkfehler ...

Viele Grüße
Steinhauer




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