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Re: [InetBib] e-Petition



Sollten wir nicht doch den richtigen Artikel des
Grundgesetzes angeben? Es ist Artikel 17, nicht 7:

http://de.wikipedia.org/wiki/Petition

Es ist klar, dass auch einem Spitzenjuristen wie Juergen
Fenn derlei nicht auffaellt, tragen doch Mitglieder
bibliothekarischer Mailinglisten nicht staendig das
Grundgesetz unter dem Arm.

"Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der
eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß
die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt,
sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten
die Art der Erledigung schriftlich mitteilt." Entschied
1953 das Bundesverfassungsgericht.

Bibliotheken halten sich daran natuerlich nicht, obwohl sie
ebenso wie alle anderen Behoerden verpflichtet sind, auf
Eingaben, Beschwerden usw. zu reagieren. Auf meine Eingabe
an die ThULB Jena in Sachen Open Access/ZfBB vom 26. Maerz
2009
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg38649.html
kam schaebigerweise noch nicht einmal eine
Eingangsbestaetigung, und ZfBB-Mitherausgeber Osswald
entbloedete sich nicht, mir Vorhaltungen wegen meines Tons
zu machen, nachdem ich mir erlaubt hatte, ihn per Mail an
meine Anfrage zu erinnern (da ich frueher als
ZfBB-Mitarbeiter Kontakt zu ihm hatte). 

Da wir gerade bei der ZFBB und der Open-Access-Heuchelei
der Bibliothekare sind:

http://archiv.twoday.net/stories/5691061/

Klaus Graf



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.