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Re: Re: Re: Re: [InetBib] zum § 52b TUD/Ulmer Urtei=96c



Interessant ist ja auch die Frage, ob das Ganze noch ins Hauptsacheverfahren 
geht. Zu wünschen wäre es. Das jetzige Ergebnis ist für die Attraktivität des 
Leseplatzes nicht gerade förderlich. Ohne Ausdruckmöglichkeit wenigstens für 
einzelne Seiten ist er eigentlich tot.
ste


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nein habe ich bislang nicht
RK

Eric Steinhauer schrieb:
Lieber Herr Kuhlen, 
herzlichen Dank für den Link.
Interessant ist freilich die Begründung. Kommt die auch noch?
Viele Grüße
Eric Steinhauer

----- ursprüngliche Nachricht ---------



Download (dank Herrn Müller) unter:
https://depot.uni-konstanz.de/get/pebxvf
für 14 Tage

stimme sonst zu - es geht ja wohl deutlich aus meinen Eintrag hervor, 
dass ich die Entscheidung des Gerichts nicht o.k. finde - in der 
Überschrift ist es besser formuliert "was sie meinen zu müssen"
RK

Klaus Graf schrieb:
On Wed, 25 Nov 2009 13:35:30 +0200
 Rainer Kuhlen <rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
Vgl. den Kommentar
Sie tun, was sie meinen zu müssen, aber nicht, was sie
sollen
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202
"Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009
das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert
und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek
Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den
elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren
elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf
einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert
werden."

Ich habe sonst noch nichts ueber die Entscheidung gefunden,
ein Aktenzeichen waere fuers Weiterverfolgen der
Angelegenheit hilfreich.

"Gerichte tun, was sie müssen, und der Wortlaut von § 52b
lässt offenbar keine Wahl."

Das ist, mit Verlaub, Unsinn.  Wir sollten Hermeneutik
nicht mit Wahrheit verwechseln. Das juristische Schrifttum
war und ist sich uneins, was die Implikationen des § 52b
UrhG angeht, den der Gesetzgeber offenkundig schlecht
zusammengeschludert hat. Gerichte koennen definieren, was
sie als Wahrheit ansehen, und der Ober sticht den Unter.
Aber ein Pik As ist nicht wahrer als ein Pik Koenig.

Aus meiner "Urheberrechtsfibel" zum § 52b:

"Wieder ein unzulängliches Mini-Zugeständnis an Bildung und
Wissenschaft!
Die 2007 eingeführte Möglichkeit der Präsenznutzung
digitaler
Inhalte in den Räumen der Bibliotheken, Museen und Archive
?
sonstige Bildungsanstalten sind nicht privilegiert ?
verkennt das Bedürfnis,
diese ortsunabhängig zu nutzen. Ebenso befremdlich ist die
Begrenzung der gleichzeitigen Nutzung auf die Zahl der
Exemplare,
auch wenn das ?grundsätzlich? so zu lesen ist, dass bei
Bedarfsspitzen
nach dem Willen des Parlaments mehr Zugriffe möglich sind.
Mit angezogener
Handbremse ins digitale Zeitalter!
Zukunftsfähig ist einzig und allein eine Regelung, die den
§ 52b in
einer allgemeinen Vorschrift aufgehen lässt, in der die
Digitalisierung
des urheberrechtlich geschützten Kulturguts und seine
Zugänglichmachung
geregelt wird. Vor allem seit der Kontroverse um das
?Google
Book Search Settlement? will man auch in Europa die
Digitalisierung
forcieren. Die Informationsgesellschaft braucht mutige
Schritte, auch
wenn diese der Urheberrechtsindustrie auf die Füße treten."

Klaus Graf 







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********************************
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
University of Konstanz, Germany

German Chair for Communications of the UNESCO (ORBICOM)
Speaker of the Coalition "Copyright for Education and Science"
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/

URL: www.kuhlen.name
Email: rainer.kuhlen@xxxxxxxxxxxxxxx
Phone/Fax Konstanz: 0049 7531 882879/882048 in Helsinki: 00358 (0)466 382198
Mail to: Universität Konstanz, Fach D 87, D-78457 Konstanz

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