[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: [InetBib] OLG Frankfurt zu § 52b UrhG



I think that we will return to the Middle Ages. Read about Kettenbuch
in Wikipedia

http://de.wikipedia.org/wiki/Kettenbuch

In den mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Bibliotheken, durchweg in 
denen der Klöster,
wurden die Bücher auf oder unter den Lesepulten ausgelegt und dort oder 
an über die
Pulte laufenden Stangen mit Ketten befestigt, um ihre Ordnung zu 
bewahren und sie vor
unbefugtem Entfernen zu schützen.

Is this really the future?

Jan



Kay Heiligenhaus wrote:
Lieber Herr Steinhauer, liebe Inetbibler,

"Die Gesetzesbegründung ergibt hier drei entscheidende Auslegungshinweise: 
Der Leseplatz soll ein eigens eingerichteter Arbeitsplatz sein, der Leseplatz 
soll die Medienkompetenz der Nutzer stärken, die Nutzung am Leseplatz soll so 
möglich sein wie beim analogen Medium." [1]

Da stellen sich mir zwei Anschlußfragen:

1) Bedeutet "eigens eingerichteter Arbeitsplatz" dann, daß dieser 
Arbeitsplatz zu keinem anderen Zweck genutzt werden darf? Darf also an den 
"Leseplätzen" nur und ausschließlich gelesen werden in digitalen Lehrbüchern, 
nicht aber z.B. im Netz recherchiert?

2) Bedeutet "die Nutzung am Leseplatz soll so möglich sein wie beim analogen 
Medium", keinesfalls aber anders als beim analogen Medium? Sprich: Darf die 
Bibliothek z.B. dem Nutzer die Möglichkeit geben, eine Volltextsuche über den 
OCR-erkannten Bestand durchzuführen, um gezielt einzelne Seiten anzuspringen 
(was im analogen Medium ja in dieser Form nicht wirklich geht, abgesehen von 
den Möglichkeiten der Nutzung eines evtl. vorhanden Index). Dürfen die 
digitalen Lehrbücher "aufbereitet" werden, also z.B. mit einem digitalen 
Inhaltsverzeichnis versehen werden, um auch hier eine gezielte Navigation zu 
ermöglichen?

Die Frage, wie man mit derlei Vorgehen "die Medienkompetenz der Nutzer 
stärken" kann, möchte ich hier gar nicht stellen. ;)

Beste Grüße,
Kay Heiligenhaus

[1] 
http://www.bibliotheksrecht.de/2009/12/03/urteil-olg-frankfurt-sachen-leseplaetze-7504113/

  
-----Original Message-----
From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx [mailto:inetbib-
bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Eric Steinhauer
Sent: Thursday, December 03, 2009 3:32 PM
To: Internet in Bibliotheken
Subject: [InetBib] OLG Frankfurt zu § 52b UrhG

Liebe Liste,

die Begründung der Entscheidung des OLG Frankfurt in Sachen elektronische
Leseplätze hat der Börsenverein auf seiner Seite publiziert.

Den Link und eine erste kleine Anmerkung zu der Entscheidung gibt es hier:

http://www.bibliotheksrecht.de/2009/12/03/urteil-olg-frankfurt-sachen-
leseplaetze-7504113/

Viele Grüße aus Hagen
Eric Steinhauer

--
http://www.inetbib.de
    

  

-- 
De åsikter som framförs här är mina personliga 
och inte ett uttryck för Göteborgs universitets-
biblioteks hållning


Opinions expressed here are my own and not
those of the Gothenburg University Library 



Jan Szczepanski
Förste bibliotekarie 
Goteborgs universitetsbibliotek 
Box 222
SE 405 30 Goteborg, SWEDEN 
Tel: +46 31 7861164 Fax: +46 31 163797 
E-mail: Jan.Szczepanski@xxxxxxxx









  

-- 
http://www.inetbib.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.