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Re: [InetBib] Paragraph 137 l UrhG ist angesichts von Paragraph 38 UrhG bei Zeitschriftenartikeln in der Regel nicht anwendbar



Wenn Herr Mueller es noetig hat, mich auf diesem niederen
Niveau zu behandeln, dann spricht das nicht fuer seine
Souveraenitat. Ich bleibe bei meinem Standpunkt.

Es geht um die Frage, ob bei vor 1995 erschienenen
Aufsaetzen eine eigene vertragliche Regelung zum
Nutzungsrecht nach einem Jahr getroffen wurde. Hat der
Verlag damals sich ausdruecklich ein ausschliessliches
Nutzungsrecht einraeumen lassen, so ist § 38 UrhG nicht
anwendbar und man kann annehmen, dass ihm ueber § 137 l
UrhG, wenn der Autor nicht widersprochen hat, Rechte
zugefallen sind, wobei umstritten ist, ob es sich um
ausschliessliche oder einfache Nutzungsrechte handelt.
Handelt es sich um einfache, ist der Verlag daran
gehindert, dem Autor die Einstellung in einem IR zu
verbieten.

Kann man davon ausgehen, dass solche ausdruecklichen
Abmachungen, die § 38 UrhG aushebeln, vor 1995 die Regel
waren, so dass die entsprechende Vorsicht angebracht ist?
Auf keinen Fall! Zumindest in den Geisteswissenschaften
waren solche expliziten Vereinbarungen absolut unueblich.
Es gibt bis heute Vereinbarungen, die die Jahresfrist des §
38 UrhG respektieren. Eine gerichtliche Pruefung anderer
Vertraege, die bei wissenschaftlichen Zeitschriftenartikeln
ein unbefristetes ausschliessliches Nutzungsrecht vorsehen,
nach den Vorschriften des BGB ueber AGB hat nie
stattgefunden. man kann ohne weiteres argumentieren, dass
eine solche AGB zum Nachteil des Urhebers vom gesetzlichen
Leitbild, also dem § 38 UrhG, abweicht.

Wie Herr Kaemper schon gesagt hat, kann bei der
Online-Nutzung nicht von einem automatischen Anfall des
ausschließlichen Nutzungsrechts an den Verlag ausgegangen
werden, da Online-Nutzung oeffentliche Wiedergabe, und eben
nicht Vervielfaeltigung und Verbreitung ist. Mit der von
Herrn Mueller genannten Zweckuebertragungslehre ergibt sich
dann zwingend, dass der Verlag - sofern er nicht
ausdruecklich etwas anderes vereinbart - KEINE
ausschließlichen Nutzungsrechte fuer ein Jahr hat, der
Autor also seinen Aufsatz SOFORT in einem IR einstellen
darf.

Ich halte als Nicht-Jurist die Gegenposition von
Mueller/Kreutzer fuer voellig indiskutabel und schaedlich.
Da kann Herr Mueller noch so sehr NULL PUNKTE
herumkrakeelen. 

Klaus Graf     

-- 
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