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Re: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG



Lieber Herr Müller,

als Mitadministrator von Archivalia muss ich Ihnen entschieden und auf 
das schärfste widersprechen. Dr. Klaus Graf hat keineswegs und 
nachweislich nicht den von Ihnen verlinkten Beitrag "in den wesentlichen 
Worten geändert (ergänzt)", sondern er hat lediglich den Kommentar von 
Herrn Steinhauer in Inetbib ergänzt. Das ist einfach nur schlechter 
Stil, Sie haben offenbar gesehen, was Sie sehen wollten. Ihre Behauptung 
und die daraus gezogenen Implikationen sind damit ohne jede Basis.

Die einzige vorgenommene Änderung war eine Präzisierung, nämlich die 
Ergänzung des Wortes "schriftliche" vor Vertrag.

Niemand wird ernstlich vermuten, dass jemand wie Herr Graf nicht wisse, 
dass jedesmal ein Vertrag abgeschlossen wird (durch Angebot und
Annahme), wenn eine Person ein Manuskript zwecks Veröffentlichung an 
einen Verlag gibt.

Den betreffenden Hinweis empfinde ich als typisch juristische 
Pfennigfuchserei, wg. eines kleinen fauxpas, für den man in einem 
juristischen Seminar natürlich auch sofort eins drauf bekäme. Herr Dr. 
Graf hat dies lediglich zur Klarstellung sofort auf "schriftliche 
Verträge" präzisiert, auch wenn sich das im Kontext eigentlich von 
selbst verstand.

Aber ändert sich deswegen irgendetwas? Das will mir nicht einleuchten. 
Sie schrieben gestern:

Da oft keine schriftlichen Verträge abgeschlossen werden, die ja 
"Zweifel" ausräumen können, muß ein Urheber aktiv werden. Dazu rät Herr 
Dr. Kreutzer.

Hieraus ergibt sich logisch, dass die Präzisierung von Herrn Graf an 
Ihrer Kritik überhaupt nichts ändern kann, falls Sie bei Ihrer früheren 
Argumentation bleiben wollen. Sie können also auch nicht unterstellen, 
Herr Graf habe damit ihre "anscheinend" (oder vielleicht bloß 
"scheinbar") zutreffende Kritik an seinen Ausführungen implizit 
akzeptiert. Er hat bloß auf Ihre juristische Pfennigfuchserei reagiert. 
Die aber war "kleine Münze", mehr nicht.

Einer inhaltlichen Bewertung Ihrer ergänzenden Ausführungen möchte ich 
mich enthalten; die Ausführungen von Herrn Steinhauer haben mich (im 
Gegensatz zu ihren vorherigen, gestern gemachten) völlig überzeugt.

Herzliche Grüße,
Bernd-Christoph Känper

Müller, Harald schrieb:
Liebe Liste,

Auch ich stimme Herrn Steinhauer zu! Allerdings muß ich ihn fragen, welcher
Aussage von Herrn Graf er selbst zustimmt. Herr Graf hat nämlich unterdessen
klammheimlich und ohne Hinweis seinen Text auf
http://archiv.twoday.net/stories/6344762/
in den wesentlichen Worten geändert (ergänzt). Damit hat Herr Graf meine
anscheinend zutreffende Kritik an seinen völlig unhaltbaren Ausführungen
akzeptiert.

Zur Frage, ob § 19a den § 38 ausschließt (Behauptung Graf) oder ob eine 
analoge
Anwendung heute zeitgemäß ist, möchte ich auf den Kommentar von 
Fromm/Nordemann
§ 38 Rdn. 2 verweisen, die dafür plädieren. Und Schricker/Schulze § 38 Rdn. 11
wollen zumindest die Grundsätze als "Orientierungshilfe" heranziehen. Andere,
ältere Kommentare schweigen sich ja insoweit noch aus.

Bei all diesen Diskussionen darf nicht vergessen werden, daß es im Interesse 
von
Bildung und Wissenschaft darum geht, den Urhebern eine möglichst weitgehende
Verfügbarkeit über ihre Werke zu erhalten, auch im Hinblick auf die 
mittlerweile
in mehreren Gesetzen verankerten Ziele von Open Access. Dafür plädiert 
Kreutzer,
und dabei sollte man ihn unterstützen!

MfG
  
--
Dr. Harald Müller
 
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
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and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
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