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Re: Dokumentation von Änderungen in Blogs (war: Re: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG)



Herr Kaemper hat zu der Affaere Archivalia eigentlich schon
alles gesagt.

Eine Versionierung ist nicht moeglich; ich kennzeichne
Updates, die nicht am gleichen Tag vorgenommen werden als
solche und ausnahmsweise auch Ueberarbeitungen, wenn sie
mir inhaltlich wichtig erscheinen. 

"de minimis non curat praetor" - Hier ging es um eine
Praezisierung, die ich als Reaktion auf Ihre, Herr Mueller,
im Stil miesen Anwuerfe vorgenommen hatte. Wir sind hier
nicht in einer juristischen Examensklausur, bei der es
darauf ankaeme, ob man - allgemeinem Sprachgebrauch folgend
- Vertrag als schriftlichen Vertrag versteht. Ich bin
ueberzeugt, dass auch Juristen in der praktischen Arbeit
oft Vertrag im Sinne von schriftlichem Verlagsvertrag
gebrauchen.

Der Kern der Sache bleibt davon voellig unberuehrt. Wenn
Sie wie in Ihrem INETBIB-Erstbeitrag und Ihrem
Archivalia-Kommentar die von Herrn Steinhauer schluessig
zurueckgewiesene Mindermeinung von Herrn Kreutzer dringend
zur Anwendung empfehlen, koennen Sie Herrn Steinhauer nicht
zustimmen. Tertium non datur. 

Sie, Herr Kreutzer, Herr Steinhauser, Herr Kaemper und ich
wollen alle moeglichst viel Open Access de lege lata. Ich
habe mir erlaubt darauf hinzuweisen, dass die Ansicht von
Herrn Kreutzer voellig unsinnig ist, da sie mit der
jahrelangen Praxis der IRs nicht uebereinstimmt und
verkennt, dass kaum ein Verlag wegen § 137 l UrhG einem IR
an den Karren fahren wuerde, wie dies bei den Ulmer-E-Books
vs. Darmstadt geschehen ist.

Herr Ulmer hat ja auch schluessig dargestellt, dass die
Verlage nicht mit der Regelung des § 137 l gluecklich sind.
Auf dem Archivtag in Essen letzten Herbst hieß es von
kompetenter Seite, die Verlage wollten auf der Grundlage
von § 137 l keine digitalen Angebote aufbauen.

Herr Kaemper und ich sind uns einig, dass es nicht darum
geht, den Verlagen das einfache Nutzungsrecht, das ihnen §
137 l auf jeden Fall zuspricht, wegzunehmen. Bei der
Riskikoabwaegung hat aber Kreutzer auf ganzer Linie
versagt, denn wir operieren hier nicht in einem heftig
umkaempften Bereich wie bei E-Books (Ulmer vs. Darmstadt)
oder Filesharing. Das Risiko, dass ein deutscher Verlag
(selbst Ulmer), mittels einer Abmahnung gegen ein IR
aufgrund von § 137 l vorgeht, kann derzeit vernachlaessigt
werden. Daher schadet Kreutzers Empfehlung, bei der
Standardsituation im geisteswissenschaftlichen Bereich
(Autor schickt Aufsatz Herausgeber, Verlag publiziert,
keine schriftliche Vereinbarung ueber Nutzungsrechte) von
der IR-Nutzung abzusehen, Open Access in enormem Ausmaß. 

Es genuegt, sich vom Autor zusichern zu lassen, dass seines
Wissens keine § 38 UrhG verdraengende Vereinbarung
getroffen wurde. Im Extremfall muesste dann, wenn der
Verlag dann doch mit einer Take-down-Aufforderung ankommt,
weil er einen Vertrag vorweisen kann, der Text eben
entfernt werden - so what? 

Das ist eine klare und pragmatische Position, die außer
Herrn Steinhauer, Herrn Kaemper und mir vermutlich noch
viele andere vertreten oder danach gehandelt haben.

Klaus Graf 

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