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Re: [InetBib] Urheberrechtsreform - Planungen



On Fri, 12 Aug 2011 17:23:59 +0200
 Matthias Ulmer <mulmer@xxxxxxxx> wrote:
Lieber Herr Lackhoff,

wenn ein Werk verwaist ist, dann gibt es keinen Verlag
als Rechteinhaber mehr. Das ist richtig. Das Problem
entsteht aber nicht bei den tatsächlich verwaisten
Werken, sondern dabei, dass es von Seiten der
 Bibliotheken oder Nutzer großes Interesse gibt, den
Begriff verwaist maximal auszulegen. Und dabei  werden
dann Titel als verwaist erklärt, die nicht verwaist sind.
Es geht also um die Schein-Waisen. Und es ist relativ
sicher, dass die Zahl der Schein-Waisen erheblich größer
sein wird, als die Zahl der echten Waisen. Bei den
Schein-Waisen gibt es Rechteinhaber, sowohl einen Autor
als  auch meist einen Verlag. 

Es ist natuerlich schwierig, zu einem Konsens zu kommen,
wenn Sie mit falschen Karten spielen, was Sie nicht zum
ersten Mal tun. Ihr ganzes verbindliches Getue kann nicht
darueber hinwegtaeuschen, dass Sie ein knallharter Lobbyist
sind, der vor allem an den Profit der Verlage denkt. 

Bei allen verwaisten Werken gibt es per definitionem einen
Rechteinhaber sonst waeren sie gemeinfrei. Verwaiste Werke
(Orphans) sind Werke, bei denen mit zumutbarem Aufwand kein
Rechteinhaber ermittelt werden kann. Der zumutbare Aufwand
entspricht der "diligent search".

Jeder Erbenermittler kennt das Problem, Rechtsnachfolger zu
finden. Der Unterschied: Bei Kleckerbetraegen rechnet sich
der Aufwand nicht. Datenschutzrechtliche Vorschriften und
archivische Kassationen koennen dazu fuehren, dass
bestimmte genealogische Filiationen auch bei
sorgfaeltigster Suche nicht nachvollzoegen werden koennen.
Wenn eine maschinenschriftliche Dissertation, wie sie
zehntausendfach in Universitaetsbibliotheken auf schlechtem
Durchschlagpapier herumsteht, digitalisiert werden soll,
gibt es keine kommerzielle Ausbeute - wenn eine "diligent
search" bedeutet, dass man hunderte oder tausende Euro fuer
ein solches Einzelwerk aufwenden muss, dann liegt hier
genau das gleiche Problem vor wie bei den
Schutzfristverlaengerungen im Urheberrecht. Zugute kommt
eine harte Haltung bei verwaisten Werken nur den grossen
Verwertern als Rechteinhabern (daher auch "The Mickey Mouse
Protection Act" in den USA).

Die Absurditaet des geltenden Urheberrechts moechte ich an
meinem Beispiel verdeutlichen. Es geht um
unveroeffentlichte Werke (Fotos, Ausarbeitungen usw.), wie
sie in Archiven, aber auch Bibliotheken massenhaft
vorhanden sind. Fuer diese Werke gibt es keinen Verwerter
wie einen Verlag, den man fragen koennte. Also muss man den
Urheber oder seine Erben aufspueren. Ich selbst habe ein
Testament gemacht, aber wenn ich das nicht haette und mir
heute Abend ein Ziegelstein auf den Kopf fiele, saehe es
hinsichtlich aller Medien, die ich nicht ueber eine freie
Lizenz freigegeben habe, extrem schlecht aus, also fuer
unveroeffentlichte Fotos, Vortraege usw. Niemand koennte
sie nach derzeit geltender Rechtslage nutzen.

Ich bin nicht das einzige Einzelkind, das keine Kinder hat.
Gesetzliche Erben waeren die Nachkommen meiner Grosseltern.
Waehrend diese Nachkommen muetterlicherseits ueberschaubar
sind (5), sieht es bei den Nachkommen meines Grosseltern
vaeterlicherseits anders aus. Mein Vater (Jg. 1916) war das
juengste (10.) Kind einer kinderreichen Muellersfamilie bei
Wemding, also mit 10-20 Erben muss man da mindestens
rechnen. Sagen wir mal, es sind insgesamt "nur" 15 Erben,
dann muessen fuer eine legale Nutzung ALLE zustimmen
(waehrend jeder einzelne mit Unterlassungsklage/Abmahnung
gegen eine unerlaubte Nutzung vorgehen koennte), und wenn
irgendjemand von diesen 15 nicht greifbar waere - eine in
Suedamerika verschollenene, aber nicht fuer tot erklaere
Ordensschwester etwa - duerfte nicht genutzt werden. Kein
Verlag, der einen unveroeffentlichten Vortrag von mir
abdrucken moechte, kaeme auf die Idee, allen 15 Leuten fuer
hunderte Euros nachspueren zu lassen. Er wuerde einfach
nutzen und sich mit dem - selbstverstaendlich illegalen -
beliebten Verlagsspruechlein "Wir haben uns sorgfältig
bemüht, alle Rechteinhaber zu ermitteln. Nachverguetung
wird zugesichert." aus der Affaere zu ziehen. Wobei ich das
nur von literarischen Anthologien kenne, bei
Wissenschaftlern gibts ja gar keine Verguetung, da kassiert
nur der Verlag, waehrend der Autor in die Roehre schaut.

Im Fall der Massendigitalisierung hilft wirklich nur
Opt-out ggf. verbunden mit einer
Internet-Publikationspflicht der Liste der fuer die Nutzung
vorgesehenen Werke. De facto arbeiten ja die Verlage,
abgesichert durch die VG Wort, z.B. bei DigiZeitschriften
oder anderen Zeitschriftendigitalisierungsunternehmen ja
bereits mit Opt-out, da sie aufgrund von § 38 UrhG klar und
eindeutig das Recht brechen. Sie haben fuer die
Digitalisierung z.B. geisteswissenschaftlicher
Zeitschriftenartikel nicht die erforderlichen Rechte.

Klaus Graf
                     

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