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Re: [InetBib] Rückgabetag bei Medienrückgabekästen ohne RFID



Klaus Graf schrieb:

On Wed, 04 Jul 2012 09:31:43 +0200
 <stadtbuecherei@xxxxxxxxxxx> wrote:
welcher Tag gilt bei Ihnen als Rückgabetag bei
Medienrückgabekästen oder anderer
Medienrückgabemöglichkeit außerhalb der Öffnungszeiten -
ohne RFID /direkte Rückbuchung - und wie sind Ihre
Erfahrungen damit? Beide Möglichkeiten - Leerungstag
(=nächster Öffnungstag) oder vorheriger Tag haben Vor-
und Nachteile.

Das ist weniger eine faktische als eine juristische Frage.

Wenn man die Frage unter diesem Gesichtspunkt beantworten möchte,
liegt es nahe, darauf die gleichen Rechtsgrundsätze wie für den
Zugangszeitpunkt von Willenserklärungen anzuwenden, die lange
gefestigt sind.

Demnach wären die Medien zu dem Zeitpunkt zurückzubuchen, zu dem sie
so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt - also in den
Rückgabekasten o.ä. eingelegt worden - sind, dass bei gewöhnlichem
Gang der Dinge mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet
werden kann. Das ist bei einem Einwurf außerhalb der Geschäftszeiten
mit dem Wiederbeginn der Geschäfte (am Morgen des folgenden
Arbeitstages).

Anderes gilt regelmäßig nur bei Rechtsmittelfristen, bei denen nach
der insoweit einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung die
Fristen bis zuletzt ausgeschöpft werden dürfen.

Eroeffnet eine Bibliothek die Moeglichkeit, ausserhalb der
Oeffnungszeiten Buecher zurueckgeben zu koennen, muss sie
aus meiner Sicht die fuer den Benutzer guenstigste
Moeglichkeit waehlen, also den letzten Oeffnungstag
zugrundelegen.

Das ist angesichts der skizzierten Rechtsgrundsätze eine eher
überraschende Auslegung.

Unabhaengig von dieser rechtlichen
Einschaetzung waere alles andere eine benutzerunfreundliche
Foermelei, und Streitigkeiten sind vorprogrammiert.

Eine Förmelei kann ich darin nicht sehen, wenn nach Schließung bzw.
Dienstschluß Eingänge erst am Folgetag bearbeitet werden; das ist
vielmehr der normale Gang der Dinge im Behörden- und Geschäftsverkehr.
Schließlich sind die Öffnungs- bzw. Geschäftszeiten regelmäßig
bekannt(gemacht).

Die Möglichkeit zur Rückgabe von Medien außerhalb der Öffnungszeiten
ist bereits an sich eine Serviceleistung, denn sie ermöglicht es
demjenigen, der sich verspätet hat, die Öffnungszeite nicht kannte
oder sich darüber irrte oder auch aufgrund seiner Arbeitszeiten oder
anderer Gründe generell oder im konkreten Einzelfall nicht rechtzeitig
eingetroffen ist, das Medium zu hinterlegen und erspart ihm einen
erneuten Weg am nächsten Öffnungstag, der ihn möglicherweise vor
dieselben Probleme stellen würde.

Natürlich ist es möglich, dieses Entgegenkommen durch eine Rückbuchung
auf den letzten Öffnungstag (also um 1-3 Tage, bei Feiertagen ggf.
noch länger) noch zu verstärken; eine rechtliche oder tatsächliche
Notwendigkeit kann ich aber nicht erkennen.


Die Verbuchung am Leerungstag ist organisatorisch einfacher; die
Rückdatierung auf den letzten Öffnungstag ist organisatorisch
aufwendiger (weil das eben nicht zwingend der Vortag ist), aber
natürlich kundenfreundlicher. Insofern erschiene es mir dann aber
sowohl einfacher als auch fairer, allgemein marginale Überschreitungen
der Leihzeit (und nur in diesem Zusammenhang dürfte es wohl auf den
Zeitpunkt der Rückgabe ankommen) um bspw. einen Arbeitstag generell
ohne Sanktionen zu akzeptieren.

Es erscheint mir nicht eingängig, warum derjenige besser gestellt sein
sollte, der bei einer Öffnung am Montagmorgen um 8 Uhr um 7.30 Uhr das
Medium einwirft (durch Rückdatierung auf Samstag oder Freitag, je
nachdem), wohingegen derjenige, der möglicherweise sogar mehr eigenen
Aufwand investiert und eine gute halbe Stunde später nach Öffnung
erscheint, dann mit einer Verbuchung am Montag "bestraft" wird.


Allerdings war nach meinem Eindruck die (rechts)theoretische
Diskussion des Für und Wider gar nicht gefragt, sondern mehr die
lokale Handhabung und die Erfahrung damit, zu der wir beide wohl nur
aus Nutzersicht beitragen können ...

Grüße,
-thh

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