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[InetBib] BGH und EuGH bzgl. 52b



Das ist ja ein fast lustiges, auf jeden Fall aber 
interpretationsfähiges, diplomatisches und  interessantes Vorgehen des 
Bundesgerichtshofs (BHG), die anstehende Entscheidung in Sachen § 52b 
UrhG (was also Bibliotheken mit ihren digitalisierten Objekten machen 
dürfen) zunächst mit Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) 
weiterzuleiten.
[Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11 - Elektronische Leseplätze]

(1) "zunächst die Frage, ob im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der 
Richtlinie 2001/29/EG "Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten", 
wenn der Rechtsinhaber den Bibliotheken den Abschluss von 
Lizenzverträgen über die Nutzung von Werken auf Terminals zu 
angemessenen Bedingungen anbietet."

(2) "Sodann stellt sich nach Auffassung des BGH die Frage, ob Art. 5 
Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten dazu 
berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des 
Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um 
die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen."

(3) "Schließlich hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es den 
Bibliotheksnutzern nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 
2001/29/EG ermöglicht werden darf, auf den Terminals zugänglich gemachte 
Werke ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks 
abzuspeichern und diese Vervielfältigungen aus den Räumen der 
Einrichtung mitzunehmen."
(alles aus der Pressemitteilung des BGH vom 20.9.2012)

RK
-- 
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
University of Konstanz, Germany

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