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[InetBib] Mehrwertsteuer auf E-Books in Frankreich und Luxemburg: EU-Kommission...



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      Steuern: Mehrwertsteuer auf E-Books in Frankreichund Luxemburg

Die Kommission fordert Frankreichund Luxemburgauf, ihre 
Mehrwertsteuersätze für E-Books zu ändern.

Seit dem 1. Januar 2012 gilt in Frankreich und Luxemburg ein ermäßigter 
Mehrwertsteuersatz für E-Books, was nicht mit den geltenden Bestimmungen 
der Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar ist. Gemäß dieser Richtlinie 
sind E-Books auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen, die 
nicht zum ermäßigten Satz besteuert werden können.

Diese Situation schafft spürbare Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der 
Wirtschaftsbeteiligten in den anderen 25 Mitgliedstaaten der EU, da 
Verbraucher E-Books ganz einfach in einem anderen Mitgliedstaat als 
ihrem Wohnsitzmitgliedstaat erwerben können und nach derzeit geltendem 
Recht die Mehrwertsteuersätze des Mitgliedstaats des Dienstleisters und 
nicht des Verbrauchers angewandt werden. Die Kommission hat von mehreren 
Finanzministern Beschwerden erhalten, die auf die negativen Auswirkungen 
auf den Verkauf von Büchern in ihrem jeweiligen inländischen Markt 
hingewiesen haben.

Die Kommission ist sich der unterschiedlichen Behandlung von 
elektronischen und gedruckten Büchern und der Bedeutung von E-Books voll 
bewusst. Im Zuge der neuen Mehrwertsteuer-Strategie hat die Kommission 
mit den Mitgliedstaaten eine Debatte zu diesem Thema angestoßen und wird 
voraussichtlich bis Ende 2013 entsprechende Vorschläge vorlegen (siehe 
IP/11/1508 <http://europa.eu/rapid/press-release_IP-11-1508_de.htm>).

Bis dahin legt die Kommission als Hüterin der Verträge jedoch Wert 
darauf, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften zur Mehrwertsteuer 
einhalten, die sie selbst einstimmig angenommen haben.

Daher hat die Kommission den beiden Mitgliedstaaten eine mit Gründen 
versehene Stellungnahme übermittelt. Dabei handelt es sich um die zweite 
Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens, nachdem die Staaten bereits im 
Juli 2012 ein Aufforderungsschreiben erhalten haben (IP/12/740 
<http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-740_de.htm>). Bringen die 
betroffenen Mitgliedstaaten ihr nationales Recht nicht binnen einem 
Monat in Einklang mit dem EU-Recht, so kann die Kommission beschließen, 
den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. (Aktenzeichen 
IN/2012/2098 und IN/2012/4080).

Quelle: http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-12-794_de.htm

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Mit freundlichen Grüßen

Klaus Junkes-Kirchen

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Dr. Klaus Junkes-Kirchen
Abteilungsleiter Medienbearbeitung
Head of acquisitions and media processing
Tel ++49 (0)69 798 39272

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