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Re: [InetBib] Unglaublich: Historische Gymnasialbibliothek im Stadtarchiv Stralsund an Antiquar verkauft



das mit der untreue sehe ich auch so. letztlich hängt wohl alles an der 
archivsatzung und ihrer reichweite. das könnte auch zivilrechtlich relevant 
sein. falls die bücher zum satzungsgemäß unberäußerlichen archivgut gehören, 
greift par. 134 bgb mit der folge, dass die geschlossenen verträge und auch die 
übereignung nichtig und unwirksam sind. 
ste
________________________________________
Von: Inetbib [inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx]" im Auftrag von 
"Thomas Hochstein [inetbib@xxxxxxxxxx]
Gesendet: Samstag, 3. November 2012 21:29
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Re: [InetBib] Unglaublich: Historische Gymnasialbibliothek im  
Stadtarchiv Stralsund an Antiquar verkauft

"Klaus Graf" <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx> schrieb:

Und Strafanzeigen gegen die
Verantwortlichen sollten auch gestellt werden. Nach
Streich, Archivalieneigentum S. 291-294 kommen in Betracht
Diebstahl, Unterschlagung und Betrug.

Das ist das Werk von Dr. Dieter *Strauch*?

Ohne es bisher gelesen zu haben: Ich sehe nicht, inwiefern diese
Tatbestände hier im konkreten Fall einschlägig sein könnten. Diebstahl
und Unterschlagung als Straftaten gegen das Eigentum dürften
ausscheiden, weil die Werke im vorliegenden Fall ja durchaus durch den
Eigentümer veräußert wurden; inwiefern Betrug gegeben sein sollte,
erschließt sich mir ohnehin nicht.

Allenfalls käme Untreue in Betracht.

Das würde aber voraussetzen, dass die Verkäufe widerrechtlich -
namentlich entgegen der Archivsatzung - erfolgten und dadurch ein
Vermögensschaden entstanden ist. Dafür dürfte es in der Tat nicht
zuletzt darauf ankommen, inwieweit es sich um Archivgut "von
stadtgeschichtlicher Bedeutung" handelt. Andererseits regelt § 3 Abs.
4 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 der Archivsatzung vom 14.11.2002:

| Zum Archivgut gehören auch archivwürdige Informationsträger jeder Art
| privater Herkunft und sonstige Bestände, die vom Stadtarchiv vor
| Inkrafttreten dieser Satzung erworben worden sind.
|
| Das Archiv- und Bibliotheksgut ist Kulturgut und unveräußerlich.

Aus meiner Sicht auch
§ 304 StGB (gemeinschaedliche Sachbeschaedigung), da die
durch Archivgesetz und Archivsatzung geschuetzte
Sachgesamtheit durch den Verkauf zerstoert wurde.

Dürfte ausscheiden, da die Sachen selbst nicht zerstört, noch nicht
einmal beschädigt sind; sie sind nur nicht mehr da. Die Norm schützt "
Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes", die "in
öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden", aber nicht die Sammlung
selbst; und die "Gegenstände" sind hier die einzelnen Bücher.

Grüße,
-thh

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