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Re: [InetBib] Causa Stralsund: Rueckabwicklung und Stuecke bei Reiss



Dr. Klaus Graf schrieb:

Ist zwar nicht mein Spezialgebiet, aber einen gutgläubigen
Erwerb gibt es nicht, wenn die Sache dem Eigentümer
abhandengekommen ist,

Das ist richtig ...

was hier der Fall ist.

... aber dies sehe ich nicht. Sachen sind abhandengekommen, wenn der
unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Das
ist hier gerade nicht der Fall; die Bücher wurden durch die
Berechtigten veräußert (wenn auch rechtswidrig und damit unwirksam).
Ein Abhandenkommen liegt hier nicht vor, ebenso wenig wie in anderen
Fällen der Untreue oder Unterschlagung.

Anders verhält es sich bei den bei Zisska und Reiss
VERSTEIGERTEN vielen Buechern, diese sind wirksam Eigentum
der Erwerber geworden, siehe die Erwaehnung des Hamburger
Stadtsiegelfalls etwa bei Bernecker 2001

Korrekt, die Versteigerung ist sowieso ein Sonderfall; durch
Versteigerung kann immer gutgläubiges Eigentum begründet werden, auch
an abhandengekommenen Sachen.

Ebay ist keine oeffentliche Versteigerung in diesem Sinn.

Ack.

Die Juristen hier sollten aber lieber selbst Stellung
nehmen, auch zu den Konsequenzen von § 134 BGB.

Ich fürchte, das hilft hier nicht weiter.

Selbst wenn man von einer auf das Erfüllungsgeschäft durchschlagenden
Nichtigkeit ausgeht, mit der Folge, daß die Stadt Stralsund das
Eigentum an den Büchern durch den Verkauf an die Antiquare nicht
verloren hat, besteht die grundsätzliche Möglichkeit des gutgläubigen
Erwerbs, weil die Bücher der Stadt Stralsund nicht abhandengekommen
sind, sondern sie sie selbst aus der Hand gegeben hat.

Die Frage kann dann wohl nur sein, ob tatsächlich guter Glaube gegeben
war. Ich würde dazu neigen, das vorsichtig zu bejahen.

Grüße,
-thh

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