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Re: [InetBib] Coverlinks: Was bringt's?



On Fri, 15 Feb 2013 09:26:40 +0100
 Dietrich Pannier <dietrich.pannier@xxxxxx> wrote:
Für eine Gruppe, die sonst ihre Informationskompetenz so
betont, sind einige Bemerkungen in der Liste erstaunlich.

Fuer jemanden, der vorgibt, Bibliotheksjurist zu sein, sind
die Auslassungen ebenfalls erstaunlich.

Bei originalgetreuen Cover-Reproduktionen entsteht nach der
Rechtsprechung des BGH und herrschender urheberrechtlicher
Lehre kein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG. Zu beachten
ist also nur das Urheberrecht des Cover-Gestalters. Man
kann also Coverabbildungen problemlos aus beliebigen
Quellen, also auch von Amazon, beziehen, sofern man keinen
gueltigen Vertrag mit dieser Quelle bricht.
Nutzungsbedingungen von Websites sind nur dann gueltige
AGB, wenn sie wirksam einbezogen wurden.

In Nr. 4 des derzeit bis Ende 2013 gueltigen Vertrags heißt
es, dass die Freistellung auch fuer die Inanspruchnahme
durch Bildautoren gilt, die nicht Mitglied der VG
Bild-Kunst sind. Die einzelne dbv-Mitgliedsbibliothek hat
also keine Pflicht, die Mitgliedschaft zu ueberpruefen, was
in Anbetracht des dadurch entstehenden Aufwands auch gar
nicht moeglich waere.

Suedtiroler und nicht dem dbv angehoerige Bibliotheken
muessen eine Risikoabschaetzung vornehmen, ob sie das
Urheberrecht brechen wollen, was im uebrigen ja
milliardenfach taeglich im Internet passiert. Dabei mag der
Hinweis hilfreich sein, dass Abmahnungen durch
Rechteinhaber bislang nicht bekanntgeworden sind. Sobald
die erste eintrifft, kann man das Risiko neu bewerten. 

Aus meiner Sicht schliesst Art. 3 GG und die
Neutralitaetspflicht des Staates es aus, einen einzigen
Anbieter (Amazon) durch Linksetzung zu bevorzugen.
Verwaltungsrecht und UWG koennen dem einen Riegel
vorschieben.

Klaus Graf 

-- 
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