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[InetBib] Kein Verkauf /Weitergabe "gebrauchter" E-Books




   aus dem Newsletter des Börsenvereins...



   19.04.2013Klage von Verbraucherzentralen gegen Geschäftsbedingungen
   eines Internetportals abgewiesen


     Ohne Zustimmung nicht möglich: Downloadangebote "gebrauchter"
     E-Books und Hörbücher

Der Börsenverein begrüßt die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld, den sogenannten Gebrauchtverkauf von E-Books und anderen digitalen Dateien ohne Zustimmung des Rechtsinhabers als urheberrechtswidrig einzustufen.

"Bei digitalen Dateien gibt es keinen Qualitätsverlust durch Benutzung. Deshalb bräche der Primärmarkt für digitale Kreativgüter zusammen, wenn Verbraucher E-Books und andere digitale Inhalte einfach ,gebraucht' weiterverkaufen dürften", sagt Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang. Urheber und ihre Verwertungspartner könnten Verbrauchern dann keine attraktiven digitalen Inhalte mehr anbieten.

In dem Bielefelder Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetportals geklagt, die Erwerb und Nutzung von E-Books und Hörbüchern betreffen. Darin wird den Kunden unter anderem untersagt, die von ihnen heruntergeladenen Inhalte weiterzuverkaufen. Das Landgericht Bielefeld hat die Gültigkeit dieser Bedingungen nach eingehender Prüfung bestätigt und die Klage abgewiesen (5.3.2013, Az. 4 O 191/11). Gegen das nicht rechtskräftige Urteil kann die klagende Verbraucherzentrale Berufung einlegen.

Die Entscheidung bestätigt die herrschende juristische Auslegung des europäischen und deutschen Rechts, dass Urheberrechte an digitalen Werken anders als solche an physischen Werkstücken nicht der sogenannten Erschöpfung unterliegen. Diese Auslegung war aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Zweifel gezogen worden, in dem der Gebrauchtverkauf von Software durch den Erwerber als zulässig eingestuft worden war (Az. C-128/11). Nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kamen die Bielefelder Richter zu der Ansicht, dass diese nur Software betreffe. Für digitale Inhalte wie E-Books oder Hörbücher gelte hingegen eine Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union (2001/29/EG), nach welcher eine Erschöpfung der Rechte des Urhebers nach der Veräußerung eines digitalen Werkstücks gerade nicht eintrete.

"Die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld liegt nicht zuletzt im Interesse der Leserinnen und Leser", sagte Sprang. "Wir sind zuversichtlich, dass auch der Europäische Gerichtshof das Herunterladen ,gebrauchter' E-Books und Hörbücher im Internet nur mit Zustimmung von Urhebern und Verlagen gestatten wird."

Link zum Urteil: http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/LG_Bielefeld_vom_05.03.13_Klage_Verbraucherzentralen.pdf

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Mit freundlichen Grüßen
Junkes-Kirchen

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Dr. Klaus Junkes-Kirchen

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