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Re: [InetBib] Erweitertes Führungszeugnis für Bibliotheksmitarbeiter?



Liebe Frau Heuermann!

Das von Ihnen angeführte Gesetz, genau der § 30a BZRG >>>
 § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese 
Vorschrift vorgesehen ist
oder
2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches 
Sozialgesetzbuch - Kinder- und
Jugendhilfe -,
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, 
Erziehung oder Ausbildung
Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, 
Kontakt zu Minderjährigen
aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, 
hat eine schriftliche Aufforderung
vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom 
Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

bietet keine (!) Rechtsgrundlage, um von Ehrenamtlichen in ÖBs solch ein 
Führungszeugnis zu verlangen. Auch der § 72a SGB VIII ist keine geeignete 
Rechtsgrundlage. Er betrifft die "Träger der öffentlichen Jugendhilfe" - und 
Bibliotheken unterfallen nicht (!) diesem Begriff. Ganz im Gegensatz zu 
Kindergärten u.ä.

Bevor also von Ehrenamtlichen ein Führungszeugnis verlangt wird, muß sorgfältig 
nach einer Rechtsgrundlage gesucht werden. Das könnte z.B. auch eine allgemeine 
Verwaltungsanordnung einer zuständigen Behörde sein. Bis heute ist mir 
persönlich aber eine derartige Regelung noch nicht zu Gesicht gekommen. 

Also: Mit der Forderung der Vorlage eines Führungszeugnisses sollte man 
vorsichtig umgehen. Denn es bedarf hierfür einer geeigneten Rechtsgrundlage.

Beste Grüße

Dr. Harald Müller
 
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / 
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx

-----Original Message-----
From: Inetbib [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Lisa 
Heuermann
Sent: Monday, June 17, 2013 10:25 PM
To: inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Subject: [InetBib] Erweitertes Führungszeugnis für Bibliotheksmitarbeiter?

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe KollegInnen,
am 01. Mai 2010 trat eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes 
(BZRG) zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch 
in Kraft, nach der der Personenkreis, der vor Antritt des Arbeitsbeginns 
bzw. in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis 
vorzulegen hat, erheblich ausgeweitet wurde: Er erstreckt sich nun bspw. 
auch auf Ehrenamtliche in Sportvereinen, in der kirchlichen Jugendarbeit 
oder in öffentlichen Bibliotheken (Lesepaten). Nachdem das Gesetz in 
Schulen und Kindergärtnen bereits sehr breit umgesetzt wurde, würde mich 
interessieren, wie sich aktuell die Situation in (öffentlichen) 
Bibliotheken gestaltet, in denen sich ja sehr viele Kinder und 
Jugendliche aufhalten:
Inwieweit verlangen Sie in Ihren Häusern erweiterte Führungszeugnisse 
von Ihren Ehrenamtlichen sowie den MitarbeiterInnen, die z. B. an der 
Information oder bei Lesenächten in Kontakt mit Kindern kommen? Und 
werden diese nur bei Neueinstellungen oder auch von langjährigen 
Mitarbeitern verlangt?
Ich würde mich sehr über Antworten freuen, da meine 
Praktikumseinrichtung derzeit über eine Neuregelung in diesem Bereich 
nachdenkt und Best-Practice-Beispiele bei der Ausgestaltung sehr 
weiterhelfen würden.
mit freundlichen Grüßen
Lisa Heuermann
Berlin
(Studentin der Bibliotheks- und Informationswissenschaft)

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http://www.inetbib.de

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