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Re: [InetBib] Benutzungsordnung - wem gehört der Ausweis?



On Wed, 24 Jul 2013 13:01:29 +0000
 Annette Kustos <Annette.Kustos@xxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
Liebe Liste,
es gibt in vielen Benutzungsordnungen den Passus "der
Benutzerausweis ist Eigentum der Bibliothek".
Was hängt da eigentlich rechtlich von ab?
Die Frage ist stellt sich mir im Zusammenhang der
Funktionserweiterung einer Hochschulcard über RFID/Mifare
als Benutzerausweis.. wem gehört der jetzt. Man müsste
dann hier für die Hochschulangehörigen "gehört der
Hochschule" und bei Externen, die den von uns direkt
bekommen, die Bibliothek anführen.
Das erscheint mir doch etwas merkwürdig. Oder ist das
eigentlich nicht ganz so wichtig in der
Unterscheidung....
Ich habe in vielen neueren BO s diesen Passus auch gar
nicht mehr gefunden. Daher: was hätte das für Folgen, ihn
wegzulassen?

Offenkundig keine. Kennen Sie denn nicht das Buch
"Bibliotheksbenutzungsordnungen" von Kirchner/Wendt 1990,
das ich besitze? Oder haben Sie es womöglich gar nicht in
Ihrer Bibliothek? Beides wäre höchst peinlich ;-)

Wir treffen hier wieder auf einen eklatanten Fall von
Open-Access-Heuchelei der Bibliotheken, die schon seit
vielen Jahren hätten beginnen können, konsequent alle
Schriften zum Bibliothekswesen Open Access zugänglich zu
machen. Weder das nicht mehr existierende dbi noch die
Autoren würden sich im konkreten Fall dagegen sperren.
Obwohl nicht ganz taufrisch, aus meiner Sicht ein
bibliotheksrechtliches Standardwerk, das nicht ersetzt
wurde. 

Allerdings ist alles andere als überzeugend, was S. 21 als
Begründung für den Satzungsvorschlag steht: "Der
Benutzerausweis sollte im Eigentum der Bibliothek bleiben,
um jederzeit darüber verfügen zu können". Mehr nicht und
das ist dann doch ein bisschen wenig.

Da der Ausweis im Besitz des Benutzers ist, kann die
Bibliothek nur dann über ihn verfügen, wenn er ihn einem
Bibliotheksmitarbeiter aushändigt. Und schnippschnapp kann
er dann ungültig gemacht werden, und der böse Benutzer
schaut in die Röhre. Es werden also Einzug und Vernichtung
erleichtert, da man nicht fremdes Eigentum antastet.

Ich sehe aber nicht, was die eigentumsrechtliche Zuordnung
an Mehrwert im Benutzungsverhältnis bringt. Mit einem
gesperrten Benutzerausweis kann auch ein Eigentümer nix
anfangen.

Nur meine zwei Reichstaler.

Klaus Graf

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